Nach Ansicht des Arbeitsgericht Hamburg kann eine vorformulierte Versetzungsklausel in einem Arbeitsvertrag, nach der ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Arbeitsplatz mit geringwertigerer Tätigkeit zuweisen kann, einen schwerwiegenden Eingriff in den gesetzlich gewährleisteten Inhaltsschutz darstellen und damit gegen die §§ 305 ff. BGB verstossen. Seit 2002 unterziehen die Arbeitsgerichte sogenannte Formulararbeitsverträge einer strengen Inhaltskontrolle – wie beim Kleingedruckten. Die Versetzungsklausel erklärte das Arbeitsgericht Hamburg im entschiedenen Fall deshalb für unwirksam (Urteil vom 27.08.2009 Aktenzeichen 5 Ca 67/09).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte