Der Trend ist eindeutig. In vielen Kommunalverwaltungen müssen Raucher schon aus- und einstempeln, wenn sie zum Rauchen nach draussen gehen. In jedem fünften Betrieb auch, und es werden täglich mehr. Das entspricht der Rechtslage, denn nach Ansicht des LAG Hamm handelt es sich bei der Inanspruchnahme einer Raucherpause um eine Arbeitsunterbrechung privater Natur (LAG Hamm vom 06.08.2004 – Aktenzeichen 10 Ta BV 33/04). Der Betriebsrat könne daher in einer Betriebsvereinbarung keine bezahlten Raucherpausen verlangen. Biallo.de beschäftigt sich ausgiebig mit der Rechtslage bei Raucherpausen und den anderen Fragen des Nichtraucher- und Raucherschutzes.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte