Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung hat auch Folgen für den Schutz des Computers am Arbeitsplatz und dienstlichen Laptos und das Diensthandy. Norbert Warga, der Datenschutzbeauftragte der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di, sagte dies in einem Interview mit der Osnabrücker Zeitung am 28.2.2008.

„Pro-forma-Passwörter, etwa die Vornamen der Nutzer, die den Zugriff für Vorgesetzte oder Kollegen auch auf private Daten ermöglichen, müssten spätesten nach diesem Urteil endgültig unrecht sein“, sagte Warga.

„Die Persönlichkeitsrechte müssen entsprechend dem Verfassungsrecht unzweifelhaft von der Bewerbung über die Beschäftigung bis zum Ausscheiden gesetzlich gesichert werden“, forderte der Datenschutzexperte.

Nach bisherigen Rechtslage hat ein privater Arbeitgeber allerdings den vollen Zugriff auf alle Daten auf dem Arbeitsplatzrechner oder Laptop, wenn das Gerät ausschliesslich zur dienstlichen Nutzung verwendet werden darf. Das gilt auch dann, wenn dort private Daten und Mails gespeichtert werden. Die Rechtslage ist vergleichbar mit einem klassischen Aktenordner, in dem private Briefe aufbewahrt werden. Das hindert den Arbeitgeber auch nicht daran, uneingeschränkten Zugriff auf den Aktenordner – auch durch andere Beschäftigte – zu nehmen. Das Verbot der privaten Nutzung setzt übrigens nicht voraus, dass dies ausdrücklich so geregelt ist, sondern im Gegenteil: ist nichts geregelt, müssen Arbeitnehmer ohne weiteres von einem Verbot ausgehen, so die Arbeitsgerichte.

Auch halten die Arbeitsgerichte es durchweg sogar für einen Kündigungsgrund, wenn Arbeitnehmer Daten oder Dateien auf dem Dienstrechner verschlüsseln oder mit eigenen Passworten auch gegen unternehmensinternen Zugriff sichern.

Anders ist die Rechtslage dann, wenn das Unternehmen auch die private Nutzung der Geräte erlaubt hat. Dann kann es bei einem Zugriff des Arbeitgebers auf Daten auf dem Laptop, Rechner oder Handy zu Kollisionen mit Rechten des Beschäftigten kommen, wenn private Dateien wie Privatmails o.ä. betroffen sind.

Vernünftig wäre dann allerdings, die dienstlichen Daten von den privaten sauber zu trennen, um Einsichtnahmen in private Daten auf dem Rechner oder Handy zu verhindern. Häufig finden sich gerade in kleineren Unternehmen allerdings keine klaren Regelungen dazu. Die Arbeitnehmer denken „das ist mein Laptop und meine Daten“, der Chef denkt: „Das sind Unternehmensgeräte, alle Daten gehören dem Unternehmen.“

Probleme sind damit in vielen Fällen programmiert. Damit es nicht dazu kommt, sollten Unternehmen und Betriebsräte klare Regeln vereinbaren. Ein ungeklärtes „laisser faire“ hilft – entgegen einer verbreiteten Fehlannahme – vor allem den Arbeitnehmern nicht, wie die Urteile der Arbeitsgerichte zeigen.

Besser haben es da die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Juracity berichtete)geniessen diese nämlich anders als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft den Schutz des Art. 8 der Menschenrechtskonvention vor Überwachung des Arbeitsplatzes. Eine englische Schulsekretärin erhielt durch den Gerichtshof eine vierstellige Entschädigung, weil ihr Arbeitsplatz-PC dienstlich überwacht wurde. Wie Urteile des Bundesarbeitsgerichts zu Kündigungen wegen privater Internetnutzung am Arbeitsplatz von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes belegen, haben deutsche Arbeitsgerichte diese Rechtslage noch gar nicht erkannt. Auch Mitarbeiter im öffentlichen Dienst und Beamte sollten sich daher nicht in einer Scheinsicherheit wiegen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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