Ein Rauchverbot auch ohne Raucherpuase und Raucherraum ist zulässig, entschied heute das Verwaltungsgericht Köln (VG Köln vom 29.2.2008 – Aktenzeichen 19 K 3459/07) auf die Klage eines Mitarbeiters der Stadt Köln, der seit 40 Jahren im Dienst geraucht hatte. Seit März 2007 gilt in allen Dienstgebäuden der Stadt Köln ein absolutes Rauchverbot. Das Rauchen ist den Beschäftigten nur noch außerhalb der Dienstgebäude und der Kernarbeitszeiten (Montag bis Donnerstag von 9.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 15.00 Uhr, freitags von 9.00 bis 12.00 Uhr) gestattet. Mit seiner Klage verlangte der Kläger, dass während der Kernarbeitszeiten für Raucher ein Raucherzimmer zur Verfügung gestellt werde. Das Verwaltungsgericht wies die Klage zurück und begründete dies u.a. damit, dass das zum 1. Januar 2008 in Kraft getretene Nichtraucherschutzgesetz die Einrichtung besonders gekennzeichneter Raucherräume in den Dienststellen zulasse, die Einrichtung aber in das Ermessen des Dienstherrn stelle. Einen Rechtsanspruch der Mitarbeiter auf Einrichtung eines Raucherraums oder geschützten Unterstandes außerhalb des Dienstgebäudes gebe es nicht, entschieden die Richter. Eine tägliche „Abstinenz“ von längstens drei Stunden im Dienst müsse der Kläger hinnehmen.
Das Verwaltungsgericht war zuständig, weil der Kläger Beamter ist und sich in seinen Rechten als Beamter verletzt fühlte. Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht NRW in Münster beantragt werden.
Schade eigentlich, denn inzwischen gibt es intelligente Lösungen für das Zusammenleben von Rauchern und Nichtrauchern (Smoke & Talk).
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 29.2.2008 – Aktenzeichen 19 K 3459/07, Pressemitteilung
Michael W. Felser
nur gelegentlich Zigarre rauchender
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte