In der Praxis hilfreich ist neben den Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien das „Gemeinsame Rundschreiben betreffend EFZG (Rundschreiben 98 b) der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25. 6. 1998. Dort sind ausführliche Regeln für die Behandlung von Fortsetzungserkrankungen und das Hinzutreten weiterer Erkrankungen geregelt. Selten beachtet wird die Pflicht der Krankenkassen, selbst in Vorleistung zu treten, wenn der Arbeitgeber sich weigert, Entgeltfortzahlung zu leisten, weil er eine Pflicht bestreitet.
Internetlink zum Entgeltfortzahlung-rundschreiben (Rundschreiben 98 b) der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 25. 6. 1998
Was der Arzt beim Krankschreiben beachten muß – Arbeitsunfähigkeitsrichtlinien
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte