Kurzarbeit für leitende Angestellte?

Leitende Angestellte geniessen arbeitsrechtlich eine besondere Stellung, was nicht immer ein wirklicher Genuß ist (so beim abgeschwächten Kündigungsschutz nach § 14 KSchG).

Auch bei der Kurzarbeit sind leitende Angestellte anders zu behandeln als die anderen Arbeitnehmer. Das liegt zum einen daran, dass der Betriebsrat nicht für leitende Angestellte zuständig ist. Mangels Mitbestimmungsrecht kommt eine kollektive Regelung als Rechtsgrundlage für Kurzarbeit bei diesem Personenkreis nicht in Betracht.

Der Betriebsrat kann also auch keine „solidarische“ Kurzarbeit für Führungskräfte in einer Betriebsvereinbarung zum Thema Kurzarbeit erzwingen.

Kurzarbeit für leitende Angestellte durch Vereinbarung mit dem Sprecherausschuss

Sollte im Unternehmen allerdings ein Sprecherausschuss für die leitenden Angestellten bestehen, ist dieser zu beteiligen. Dann könnte eine Rechtsgrundlage durch die Vereinbarung einer verbindlichen Richtlinie i.S.d. § 28 Abs 2 Sprecherausschussgesetz (SprAuG) zwischen Arbeitgeber und Sprecherausschuss geschaffen werden.

Kurzarbeit für Leitende nicht durch Direktionsrecht

Andernfalls bleibt mangels Regelbarkeit der Kurzarbeit alleine kraft Direktionsrecht nur der Weg über die einvernehmliche Übereinkunft. Diese kann ggf. in widerspruchsloser Hinnahme von Kurzarbeit gesehen werden kann.

Anordnung durch Klausel im Arbeitsvertrag

In den Anstellungsverträgen leitender Angestellter finden sich auch vereinzelt Klauseln, die die Einführung von Kurzarbeit regeln (Vorschlag im Formularbuch von Beck:

Bei Einführung von Kurzarbeit ist Herr/Frau . . . . . damit einverstanden, dass seine/ihre Arbeitszeit vorübergehend entsprechend verkürzt und für die Dauer der Arbeitszeitverkürzung das Gehalt entsprechend reduziert wird“).

Ob solche pauschalen Arbeitsvertragsklauseln allerdings den Anforderungen der AGB-Kontrolle gerecht werden, darf bezweifelt werden. Nach Ansicht einiger Landesarbeitsgerichte muss mindestens eine Ankündigungsfrist im Vertrag geregelt sein, damit die Klausel zur Kurzarbeit wirksam ist.

Fazit: Keine Kurzarbeit für Führungskräfte

Oft gibt es keine Rechtsgrundlage für das Verlangen des Arbeitgebers, dass auch leitende Angestellte in Kurzarbeit gehen. Rechtsprechung zu dem Thema existiert praktisch nicht. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht jedenfalls nicht aus. Im Regelfall werden sich leitende Angestellte allerdings dem Wunsch des Arbeitgebers, sich an der Kurzarbeit zu beteiligen, kaum verschliessen können.

Autor

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl bei Köln/Bonn
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