Trinkgeld: Wem gehört der Tip?

Starbucks muß seinen Angestellten nach einem Urteil 100 Millionen Dollar an Trinkgeldern nachzahlen (Juracity hatte berichtet). Ein Gericht in San Diego gab der Klage einer Angestellten der Kaffeehauskette aus dem Jahr 2004 statt, die sich gegen die Beteiligung des Aufsichtspersonals an den Trinkgeld-Einnahmen gewehrt hatte. Starbuck hatte nicht nur die unmittelbar Dienst am Kunden leistenden Mitarbeiter in die Trinkgeldverteilung einbezogen, sondern auch das Aufsichtspersonal. Diese Praxis hat das US-Gericht jetzt für unzulässig erklärt.

In den USA zählt das Trinkgeld zum Gehalt der Beschäftigten, üblicherweise werden dort im Vergleich großzügige 15 bis 20 % „Tip“ gegeben.  Es geht also um viel Geld für die Mitarbeiter.

Gilt das Urteil auch für die Beschäftigten von Starbucks in Deutschland?

Das kalifornische Gericht hat Recht nur für seinen Zuständigkeitsbereich gesprochen, Starbucks hat ausserdem angekündigt, gegen das Urteil vorgehen zu wollen. Das Gericht in San Diego hat aber, und das ist entscheidend, amerikanisches Recht angewendet. Es gilt daher auch nur für Arbeitnehmer, auf deren Verträge amerikanisches Recht Anwendung findet. Das kann bei entsendeten Führungskräften durchaus der Fall sein. Auf die normalen Beschäftigten in Deutschland findet aber deutsches Arbeitsrecht Anwendung.

Wie ist die Rechtslage in Deutschland?

In § 107 Abs. 3 GewO heißt es: „Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.“

Der Wortlaut legt nahe, dass das Trinkgeld dem Arbeitnehmer gehört, wenn er es vom Gast bzw. Kunden direkt bekommt. In einem derartigen Fall wird man als Arbeitnehmer im Zweifel, also wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, davon ausgehen dürfen, dass man das Trinkgeld behalten darf. Das ist in der Praxis weitgehend unproblematisch und meistens kann der Arbeitgeber auch gar nicht kontrollieren, wieviel Trinkgeld gezahlt wird.

Das hat mancher Chef auch erkannt und kassiert direkt selbst, um zu verhindern, dass das Trinkgeld an das Personal geht. Hier stellt sich die Frage, ob auch der Tip, den der Chef kassiert, unter den Mitarbeitern zu verteilen ist („Trinkgeldkasse“, Tronc u.ä.).

Nach der Rechtsprechung kommt es beim Trinkgeld grundsätzlich auf die Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an. Das Vereinbarte muss nicht ausdrücklich besprochen und schriftlich festgehalten sein, es reicht, wenn es sich aus den Umständen ergibt („konkludentes Verhalten“).

Wenn z.B. ein so geringes Festgehalt vereinbart wird, daß der Arbeitnehmer ein für derartige Arbeitsleistung übliches Arbeitsentgelt erst unter Einrechnung der von den regelmäßig fliessenden Trinkgelder erreichen kann, muss der Chef das vereinnahmte Trinkgeld an die Mitarbeiter abführen.

In diesem Fall kann sogar bei Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub ein Anspruch bestehen, dass Trinkgelder weitergezahlt werden, also bei der Entgeltfortzahlung mitberechnet werden.

Steuer auf Trinkgeld?

Einkommensteuer ist auf Trinkgeld übrigens nicht zu entrichten: Trinkgelder, die Arbeitnehmern von Kunden freiwillig und ohne Rechtsanspruch gezahlt wird, sind in gemäß § 3 Nr. 51  EStG steuerfrei.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl

Rechtsanwalt Felser ist seit 20 Jahren Anwalt, zuvor war er Leiter einer Rechtsabteilung. Als Arbeitsrechtsexperte wird Rechtsanwalt Felser regelmäßig vom ARD/WDR und Bild.de für Beiträge interviewt. In den Sendungen ARD Morgenmagazin, WDR Servicezeit und WDR Daheim und unterwegs ist er live zu Gast; im WDR 2 Radio ebenfalls live um arbeitsrechtliche Themen zu erläutern und Hörerfragen zu beantworten. In fast 10 Jahren hat er für Bild.de 70 Interviews als Arbeitsrechtsexperten gegeben, mehrere hundert Interviews in Medien wie Handelsblatt, WiWo, FTD, FAZ, Süddeutsche Zeitung, Spiegel, Manager Magazin, Frankfurter Rundschau und vielen mehr.

 

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