Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit seinem Berufungsurteil vom 18.05.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 Sa 59/06) entschieden.
In dem entschiedenen Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien einen befristeten Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem Vertrag hatten sie unter anderem eine Probezeit von sechs Monaten und die Geltung der aus dem jeweils aktuellen Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr resultierenden Kündigungsfristen vereinbart.
Zusätzlich enthielt der Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafenregelung, wonach der Arbeitnehmer sich verpflichtet, eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatsgehalt zu zahlen, falls er seine Tätigkeit nicht antritt oder sie vorzeitig beendet.
Genau diese vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe hat die Arbeitgeberin sowohl erstinstanzlich vor dem Arbeitsgericht Elmshorn (gerichtliches Aktenzeichen: 5 Ca 1655 b/05) als auch in der Berufungsinstanz vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein erfolglos von dem Arbeitnehmer begehrt. Beide Instanzen haben die Vertragsstrafenklausel als unwirksam angesehen.
Nach der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holsteins ist die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafenregelung gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Grundsätzlich könne auch die Höhe einer vereinbarten Vertragsstrafe zu einer ungemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne des § 307 BGB führen. Die Kammer hat unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.03.2004 ausgeführt, dass die Festsetzung einer Vertragsstrafe in Höhe eines vollen Monatsgehalts den Arbeitnehmer typischerweise dann unangemessen benachteilige, wenn er sich rechtmäßig mit einer kürzeren Kündigungsfrist von dem Vertrag lösen könne.
In dem hier entschiedenen Fall sah der aktuelle Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr während der Probezeit eine tägliche Kündigungsfrist vor. Nach Ansicht der Kammer hätten die Parteien aufgrund der Bezugnahme auf den Bundesmanteltarifvertrag somit nur eine Vertragsstrafe in Höhe eines Arbeitstages vereinbaren dürfen.
Selbst wenn es die Bezugnahme auf den Bundesmanteltarifvertrag nicht geben würde, wäre die vereinbarte Vertragsstrafe unangemessen gewesen. Da die Parteien eine sechsmonatige Probezeit vereinbart haben, hätte die aus § 622 Abs. 3 BGB resultierende Kündigungsfrist von zwei Wochen gegolten. Die Vertragsstrafe hätte demzufolge die auf zwei Wochen entfallende Vergütung nicht übersteigen dürfen und wäre auch in diesem Fall unangemessen gewesen.
Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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