Wer seinen Vorgesetzten nicht nur für einen faulen Sack hält, sondern ihm dies auch noch zweimal mitteilt, muss mit einer Kündigung rechnen. Da es sich aber um eine „einfache“ Beleidigung handelt und nicht um eine grobe Beleidigung, wäre eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt, so das Arbeitsgericht Frankfurt. Die ordentliche Kündigung ist wegen dieser Beleidigung aber auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt (Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 17.09.2008 Aktenzeichen 7 Ca 9327/07).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.