Eine Schattenliste, die Betriebsrat und Arbeitgeber im Rahmen von Interessenausgleichsverhandlungen vereinbaren, nimmt nicht an der Privilegierung nach §§ 111, 1 Abs. 5 BetrVG für die sog. Namensliste teil, entschied das Arbeitsgericht Krefeld. Wir stellen in unserer Kanzlei fest, dass Namenslisten inzwischen epidemieartig von den Betrieben eingesetzt werden, um die gesetzlich vorgeschriebene Sozialauswahl bei betriebsbedingten auf den Kopf zu stellen. Das Ergebnis ist, dass zur Zeit vor allem verdiente, langjährig beschäftigte Mitarbeiter in den besten Jahren (zwischen 50 und 57) entlassen werden. Das Bundesarbeitsgericht geht – in der Unterstellung, der Betriebsrat wisse schon, was er tue und wirke nur zum Besten des Betriebs und der Arbeitnehmer – sehr großzügig mit der gesetzlichen Regelung um und weicht die Formvorgaben u.a. durch die Gestattung eines späteren Erlasses der Namensliste ziemlich auf. Das Arbeitsgericht Krefeld hat jetzt (ArbG Krefeld, Urteil vom 18.12.2008 – 1 Ca 2190/08) einer weiteren Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Namensliste einen kleinen Riegel vorgeschoben. Eine sogenannte Schattenliste (eine Reserveliste für den Fall, das die Tarifvertragsparteien eine erforderliche Zustimmung zur Kündigung der in der Hauptliste genannten Arbeitnehmer nicht erteilen) löst nach Ansicht des Arbeitsgericht Krefeld nicht die für die darauf genannten Arbeitnehmer nachteiligen Rechtsfolgen des § 1 Abs. 5 KSchG aus.
Die so genannte „Schattenliste“ stellt eine Austauschliste für die Originalliste dar. Sie erfüllt damit nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Die „Schattenliste“ ist unter der Bedingung abgeschlossen, dass die dort aufgeführten 10 Mitarbeiter, die tariflichen Sonderkündigungsschutz genießen, nicht bereit sind, in die Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft zu wechseln. Nur für diesen Fall wird dem Originalmitarbeiter auf der Namensliste ein Mitarbeiter der „Schattenliste“ zugeordnet. Im vom Arbeitsgericht Krefeld entschiedenen Fall vermochte die Arbeitgeberin nicht mit ihrer Argumentation durchzudringen, daß die sogenannte „Schattenliste“ an den Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen der Regelung des § 1 Abs. 5 KSchG teilnehmen soll.
Arbeitsgericht Krefeld, Urteil vom 18.12.2008 – 1 Ca 2190/08, Volltext
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte