Na ja, man ist ja einiges gewohnt als Blogger. Da liest man immer wieder im Internet und in den Medien: „Bei einer Kündigung können sie Klage auf Wiedereinstellung erheben“ oder „vor dem Landesarbeitsgericht klagt der B.P.Rominent“ auf Wiedereinstellung. Gemeint ist damit aber, dass sich jemand mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung wehrt. Eine Klage auf Wiedereinstellung ist aber etwas völlig anderes . Wer diese als Anwalt nimmt, um gegen eine Kündigung vorzugehen, kann gleich seine Haftpflichtversicherung anrufen. Arbeitnehmer wollen auch die Weiterbeschäftigung oder eine Abfindung erreichen, aber auf keinen Fall eine Wiedereinstellung, man hat schließlich nichts zu verschenken. Der Kollege Rechtsanwalt Kotz hat ein Urteil zu einer Klage auf Wiedereinstellung ins Netz gestellt. Dort kann man nachlesen, warum die Wiedereinstellungsklage   k e i n e  Kündigungsschutzklage und auch keine Weiterbeschäftigungsklage ist und so selten wie ein weißer Elephant. Nur nicht in den Medien …

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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