Ein Müllmann hatte bei der Sperrmüllsammlung ein Kinderreisebett entdeckt. Dies konnte der Famlienvater gut gebrauchen und nahm es mit. Der Arbeitgeber erkannte in dem Verhalten aber einen Diebstahl und sprach die fristlose Kündigung aus. Das Arbeitsgericht Mannheim erklärte diese Kündigung gleichwohl für
unwirksam. Das Verhalten sei zwar Diebstahl gewesen, die Entlassung aber dennoch übertrieben, befand das Arbeitsgericht. Das Kinderreisebett sei für den Arbeitgeber vollkommen wertlos gewesen. Aber Vorsicht: Die Rechtssprechung ist auch bei Bagatelldiebstählen arbeitgeberfreundlich, wie zuletzt auch der Emmely-Fall zeigte. Denn nach der Rechtsprechung des BAG kommt es in solchen Fällen nicht so auf den materiellen Schaden an, sondern vor allem darauf, ob das Vertrauensverhältnis durch den Diebstahl so stark belastet ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.
Die Entscheidung ist letztlich zu begrüßen. Es ist jede tatsächlich eine spannende Frage, ob die Wegnahme von Sperrmüll Diebstahl sein kann. Schließlich will die Gegenstände nun gerade keiner mehr haben. Und die Müllentsorger verwerten den Müll nicht auf dem Markt, sondern entsorgen ihn ja (nur).
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: focus.de; süddeutsche.de