Viele Arbeitnehmer beauftragen ihren Hausanwalt mit der Klage gegen die Kündigung. Diesen Eindruck kann man gewinnen, wenn man liest, wie oft Berufungsgerichte Klagen abweisen, weil nicht richtig vorgetragen wurde oder nur der erstinstanzliche Vortrag wiederholt wurde oder die Klagefrist oder Vortragsfrist versäumt wurde. Wenn eine Frist versäumt wurde, was nicht immer schuldhaft sein muss, sollte ein Anwalt damit allerdings professionell umgehen und ggf. Wiedereinsetzung beantragen oder nötigenfalls die Flucht in die Säumnis antreten. Die Rechtsprechung hat sich gerade bei der Klagefrist gegen eine Kündigung seit 1.1.2004 erheblich verschärft, was bis heute Anwälte überrascht, die sich nicht spezialisiert haben. Selbst dann, wenn kein Kündigungsschutz besteht, weil ein Kleinbetrieb der Arbeitgeber ist oder der Arbeitnehmer noch innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit gekündigt wurde, muss die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG beachtet werden. Früher galt: gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, muss auch die Klagefrist nach § 4 KSchG nicht beachtet werden. Diese Zeiten sind passe. Die Dreiwochenfrist gilt auch für die ausserordentliche Kündigung und alle Arten der Mängel einer Kündigung. Es gibt nur wenige Ausnahmen: Der Arbeitnehmer will nur die Nichteinhaltung der – also eine zu kurze – Kündigungsfrist gerichtlich geltend machen. Oder der Arbeitnehmer ist schwerbehindert, der Arbeitgeber wusste dies und hat trotzdem das Verfahren nach dem SGB IX nicht eingeleitet. Dann kann auch nach Ablauf der Dreiwochenfrist geklagt werden. Denkbar ist aber auch hier, dass das Bundesarbeitsgericht einmal seine Rechtsprechung ändert. Und dann kann es sein, dass man davon überrascht wird. Oder dass die Arbeitsgerichte die Verwirkung in der Nähe der Dreiwochenfrist sehen. Die Dreiwochenfrist beginnt übrigens mit dem Zugang der Kündigung, nicht mit Ablauf der Kündigungsfrist.

Besser ist daher, man legt rechtzeitig Klage gegen die Kündigung ein. Und am besten nicht am letzten Tag.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.