Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 01.07.2010, Az.: 5 Sa 996/09) hatte sich mit der zweiten Eheschließung eines Chefarztes zu befassen. Der Arbeitsvertrag verpflichtet zur Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre. Der Arzt war im März 2008 von seiner ersten Frau geschieden worden. Im August 2008 heiratete der Arzt neu. Der Arbeitgeber hat wegen dieser zweiten Eheschließung den Arzt fristgerecht gekündigt. Der Arzt erhob Kündigungsschutzklage. Zu
Recht wie das LAG feststellte. Das Gericht stellte heraus, dass das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen durch die Arbeitsgerichte zu achten sei. Grundsätzlich sei daher die zweite Eheschließung ein Pflichtverstoß, der eine Kündigung rechtfertigen kann.
Im vorliegenden Fall konnte sich die Kirche aber nicht auf ihr Selbstbestimmungsrecht berufen.
Denn zum einen wußte der Arbeitgeber bereits seit 2006 von dem damals noch außerehelichen Verhältnis des Arztes. Bei längerer Kenntnis des Arbeitgebers hält das Gericht die Kündigung jedoch nicht für verhältnismäßig. Zum anderen wurde evangelischen Mitarbeitern, die ebenfalls zum zweiten Male verheiratet waren, nicht gekündigt, obwohl gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen waren. Darin sah das LAG einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Revision wurde zugelassen.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: justiz.nrw.de