Ein Mitarbeiter einer Versicherung hatte einige private Briefe über die zentrale Frankiermaschine seines Arbeitgebers geschickt. Die Portokosten beliefen sich auf weniger als € 5,00. Diebstahl, meinte die Versicherung und kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.
Das war zulässig, entschied kürzlich das LAG Frankfurt (Az: 16 Sa 1865/06). Das Gericht sah in der eigenmächtigen Frankierung auf Kosten des Arbeitgebers eine Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Denn ein Arbeitnehmer habe es zu unterlassen, betriebliche Mittel des Arbeitgebers für private Zwecke zu nutzen. Dabei komme es auf die Höhe des Schadens nicht an, so das Gericht. Denn maßgeblich sei, dass der Arbeitgeber nicht mehr der Redlichkeit seines Mitarbeiters trauen kann. Demnach ist ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis nicht zumutbar. Für eine fristgemäße Kündigung blieb nach Auffassung des Gerichts daher kein Raum.
Der Umstand, dass Kündigungen auch bei relativen kleinen Beträgen als zulässig betrachtet werden, ist gängige Rechtsprechung. Da ist schon einer Angestellten in einer Bäckerei wirksam gekündigt worden, die nach langjähriger Mitarbeit ein Brötchen ohne Bezahlung verspiesen hatte.
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Quelle: logistik-inside / dpa