Dumpingpreise gehen nur bei Dumpingarbeit. Die Firma Backwerk, die eine Kette von Backshops unterhält, kündigte in Köln einem Filialleiter, nachdem dieser sich krankgemeldet hatte. Schon das ist nicht die feine Art, aber das Schönste kommt noch. Die Arbeitsunfähigkeit war nämlich das Ergebnis eines Überfalls in der Backwerk Filiale in Köln, bei dem der Mann brutal zusammengeschlagen und ausgeraubt wurde. Zum Dank bekam der Mitarbeiter, der zwischen 30 und 70 Stunden pro Woche arbeiten mußte, jetzt die Kündigung, berichtet der EXPRESS aus Köln. Gute Eigenwerbung, liebe Backwerker. Die Kündigung wird das Arbeitsgericht Köln sicher richtig einordnen, wenn der Mitarbeiter fristgerecht gegen die Kündigung klagt.
Tipp vom Arbeitsrechtsanwalt: Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz muß Backwerk trotz der Kündigung das Gehalt weiterzahlen. Die Vorschrift soll nämlich nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts verhindern, dass der Arbeitgeber sich durch die Kündigung seinen gesetzlichen Sozialverpflichtungen entzieht. Backwerk Köln wird also bis zum Ablauf der Sechswochenfrist das Gehalt weiterzahlen müssen. Danach gibt es dann Krankengeld. Selbst wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kündigt, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht in Köln