Hingeschmissen ist der Job bei grosser Erregung schnell. Und meist unbedacht. Deshalb hat der Gesetzgeber für den Auflösungsvertrag nach § 623 BGB die Schriftform vorgeschrieben. Denn sonst würde ein mündliches „Bingo“ reichen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Das Landesarbeitsgericht Hamm musste sich kürzlich mit einer vermeintlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch SMS befassen. Das LAG Hamm (Urteil vom 17.08.2007 – Aktenzeichen 10 Sa 512/07) sah die Rechtslage allerdings nicht anders als bei der Kündigung per SMS (Juracity berichtete). Im vom LAG Hamm entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer, nachdem er von Kollegen erfahren hatte, dass sein Arbeitgeber die Kündigung beabsichtigt, beim diesem per SMS angefragt, wann sein letzter Arbeitstag sei:
„Teil mir bitte unverzüglich mit wann ich meinen letzten Arbeitstag habe. Ach und meine Abrechnung bitte zu meinen Händen per Post. Danke“
Der antwortete:
„Bzgl. der gestrigen anfrage heute letzter Arbeitstag! Wagen und Schlüssel bei D2 lassen. Kompl. Abrechnung wird dann bis zum Wochenende erfolgen.“
Der Arbeitnehmer hatte zunächst die ebenfalls per SMS erfolgte Antwort des Arbeitgebers widerspruchslos hingenommen und anschliessend sogar seine Arbeitsmittel zurückgegeben.
Das Landesarbeitsgericht sah in dem Austausch der SMS gleichwohl keinen Abschluß eines Auflösungsvertrags. Auch sei eine spätere Berufung auf die mangelnde Schriftform nicht treuwidrig, entschied das Gericht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte