Frist für Widerspruch bei Betriebsübergang (§ 613 a BGB) läuft erst nach ordnungsgemässer Unterrichtung
so das Bundesarbeitsgericht in zwei jetzt im Volltext vorliegenden Urteilen (JuracityBlog hatte bereits nach der Pressemitteilung des BAG berichtet). Die beiden Entscheidungen befassen sich mit teilweise unterschiedlichen Gesichtspunkten einer ordnungsgemässen Unterrichtung nach § 613 a Absatz 5 BGB und sind schon deswegen für die arbeitsrechtliche Praxis von ausserordenlicher Bedeutung. Die beiden Entscheidungen werden für mehr …
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Veröffentlicht am: 27. Oktober, 2006 von RA Felser
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