Der Versicherer ist zur Leistung aus einer BUZ-Versicherung mit einer Beamtenklausel verpflichtet, wenn ein beamteter Feuerwehrmann aus gesundheitlichen Gründen wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wird. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 10.06.2003, Az.: I-4 U 186/02).

Der beamtete Feuerwehrmann hatte eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit einer Beamtenklausel abgeschlossen, nach der die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit als vollständige Berufsunfähigkeit gilt. Im März 2001 wurde der Beamte aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 LBG in den Ruhestand versetzt. Die Versicherung verweigerte die begehrten Versicherungsleistungen mit der Begründung, dass nur die allgemeine Dienstunfähigkeit, nicht hingegen die spezielle Feuerwehr-Dienstunfähigkeit des Beamten versichert sei.

Nach Ansicht der Richter ist der Leistungsfall eingetreten, weil der Beamte der vereinbarten Beamtenklausel entsprechend aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 45 Abs. 1 LBG NW und damit wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden ist. Der Beamte sei nach Auffassung des Dienstherrn den Anforderungen seines Amtes – als Oberbrandmeister der Feuerwehr – nicht mehr gewachsen. Genau dieses Risiko habe die Berufsunfähigkeitsversicherung des Beamten zum Gegenstand. Dieser Würdigung stehe auch nicht die Rechtsprechung zur Beamtenklausel, soweit es um die vorzeitige Zurruhesetzung von Polizeibeamten geht, entgegen. Insoweit werde vertreten, dass je nach Fassung der Klausel, eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit im Sinne der Klausel nicht schon dann vorliegt, wenn der Beamte wegen Wegfalls der besonderen Polizeidienstunfähigkeit vorzeitig pensioniert wird. Damit sei jedoch die Situation eines beamteten Feuerwehrmanns nicht zu vergleichen. Das Gesetz sehe zwar eine besondere Polizeidienstfähigkeit vor, bei deren Wegfall der Polizeibeamte im Normalfall den gesetzlichen Anspruch auf Übernahme in eine andere Laufbahn hat (§ 194 Abs. 3 LBG NW). Eine Differenzierung zwischen allgemeiner Dienstfähigkeit und einer speziellen „Feuerwehrdienstfähigkeit“ und die Eröffnung des Wegs in eine Reserve-Laufbahn sehe das Gesetz für den beamteten Feuerwehrmann (Oberbrandmeister) dagegen nicht vor. Die Regelung des § 197 LBG NW, welche zahlreiche für Polizeibeamte geltende Besonderheiten für entsprechend anwendbar erklärt, spare § 194 LBG NW gerade aus. Eine vorzeitige Zurruhesetzung könne daher nur wegen Wegfalls der allgemeinen Dienstunfähigkeit erfolgen.

Zudem sei der Beamte wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden, so dass der Versicherung aufgrund einer insoweit bestehender Bindungswirkung keine abweichende Beurteilung zustehe. Nach Ansicht der Richter spiele es zudem keine Rolle, ob der Beamte in seinem Amt als Feuerwehrmann etwa eine büromäßige oder sonstige Innendienst-Beschäftigung hätte finden können, der er körperlich gewachsen wäre. Denn die Möglichkeit einer Verweisung habe sich die Versicherung im Rahmen der Beamtenklausel nicht vorenthalten.

Fundstelle: Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.06.2003 – I-4 U 186/02 –

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Rechtsanwälte Felser

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.