Das Urteil des OLG Frankfurt vom 25.05.2005 – 7 U 151/03 – zeigt auf, daß die Vereinbarung einer Beamtenklausel nicht immer nur mit Vorteilen verbunden ist. Setzt die Klausel die allgemeine Dienstunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeit gleich, dann kommt ein Leistungsanspruch des Betroffenen nur dann in Betracht, wenn es auch keine anderen Dienstposten gibt, auf denen er amtsgerecht eingesetzt werden kann. Hierbei müssen auch Dienstposten berücksichtigt werden, die im Falle keiner Vereinbarung einer Beamtenklausel gar nicht als Verweisungtätigkeit in Frage kommen, weil der Beamte dort sein bislang erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nicht verwerten könnte.

Ein diplomierter Handelslehrer erlitt unverschuldet einen schweren Unfall, bei dem er schwerwiegende Verletzungen davon trug. Seine dienstlichen Tätigkeit konnte er erst nachMonaten mit erheblichverminderter Stundenzahl wieder aufnehmen. Seine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zahlte lediglich für einige Monate aus Kulanz Leistungen und lehnte weitere Leistungen ab.

Der Beamte klagte hiergegen. Das LG erhob Beweis zur Frage der Berufsunfähigkeit und gab der Klage im wesentlichen statt.

Hiergegen ging die Versicherung in die Berufung und wies u.a. darauf hin, daß in dem Versicherungsvertrag keine Beamtenklausel vereinbart worden war. Der Kläger sei daher als Beamter nur dann berufsunfähig, wenn neben der Dienstunfähigkeit in seiner Sonderlaufbahn keine anderweitige Möglichkeit einer amtsgerechten Beschäftigung bestehe. Die gerichtlich eingeholten Gutachten beschäftigten sich jedoch nur mit der Lehrtätigkeit des Klägers, ohne daß eine Verwendung beispielsweise im staatlichen Schulamt geprüft worden wäre. Die in den Gutachten festgestellte Arbeitsunfähigkeit zu 50 % könne nicht mit einer entsprechenden Berufsunfähigkeit gleichgesetzt werden.

Das OLG wies die Berufung zurück. Berufsunfähigkeit liege dann vor, wenn man voraussichtlich dauernd zu mindestens 50 % außerstande ist, seinen bisherigen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung auszuüben. Soweit in der Rechtsprechung vertreten werde, bei Beamten sei – ob mit oder ohne Beamtenklausel im Versicherungsvertrag – zu prüfen, ob sie neben der Dienstunfähigkeit für eine spezielle Vewendung auch allgemein dienstunfähig sind, könne dem nicht gefolgt werden.

Wenn keine Beamtenklausel vereinbart werde, sei der Beamte so wie jeder andere Versicherungsnehmer im Rahmen der Berufsunfähigkeitsversicherung zu behandeln. Es komme daher auf den ausgeübten Beruf und eine etwaige Verweisungstätigkeit und nicht auf die gesamte Spannbreite des jeweiligen Amtes an. Angesichts des Vortrags des Kläger und den eingeholten Gutachten stehe fest, daß der Kläger berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen sei, weil eine Beeinträchtigung gerade in den Leistungsbereichen dargelegt worden sei, die für die Duchführung des Unterrichts erforderlich seien. Nur bei Vereinbarung einer Beamtenklausel, die die allgemeine Dienstunfähigkeit mit der Berufsunfähigkeit gleichsetzt, wäre es von Bedeutung gewesen, ob der Kläger eine Tätigkeit beim staatlichen Schulamt hätte ausüben können.

Eine Verweisung auf eine Verwaltungstätigkeit beim staatlichen Schulamt komme nicht in Betracht, weil der Kläger dort seine spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen, die er als Lehrer für Informatik und Wirtschaftslehre in seiner bisherigen Berufsausübung erworben hat, nicht verwerten könnte. Diese Tätigkeit sei damit keine Vergleichstätigkeit.

Fundstelle: Urteil des OLG Frankfurt vom 25.05.2005 – 7 U 151/03 –

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

http://www.beamtenklausel.de

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