Meine Mandantin wird es freuen. Erst vor wenigen Wochen hatte das Verwaltungsgericht Köln die Klage abgewiesen, mit der ich für die Lehrerin die Altersgrenze für die Verbeamtung angegriffen hatte, weil nach unserer Ansicht die Kindererziehungszeiten durch die Bezirksregierung unzureichend berücksichtigt wurden. In NRW kann man eine Verbeamtung im Schuldienst nur noch erreichen, wenn man die Altersgrenze des 35. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Ausnahmen u.a. für Kindeserziehungszeiten sieht die Laufbahnverordnung (LVO) vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Altersgrenze für die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen nun in mehreren Verfahren gekippt (BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 Aktenzeichen 2 C 18.07 u. a.) . Eine Höchstaltersgrenze von 35 Jahren für die Einstellung in eine Lehrerlaufbahn sei zwar mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar, weil sie legitimen Zielen diene und die Bewerber nicht unangemessen beeinträchtige. Mangelhaft sei jedoch die konkrete Ausgestaltung der hier maßgeblichen Höchstaltersgrenze durch die Laufbahnverordnung des beklagten Landes. Das führe zur Unwirksamkeit der Laufbahnverordnung. Der vom Gesetzgeber zu einer Regelung der Laufbahnbestimmungen ermächtigte Verordnungsgeber müsse die wesentlichen Voraussetzungen für Überschreitungen der Altersgrenze selbst regeln und dürfe dies nicht voraussetzungslos der Verwaltung überlassen. In mehreren Verfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ausserdem die unzureichende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, von Grundwehrdienstzeiten und von Schwerbehinderungen beanstandet.
Mal sehen, ob das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster im Falle meiner Mandantin unserer Meinung folgt, dass die Kindererziehungszeiten nicht angemessen berücksichtigt wurden. Etwas überrascht waren wir schon, dass ausgerechnet eine Richterin erstinstanzlich der Meinung war, nur Kindeserziehungszeiten vor Erreichen der Altersgrenze könnten Berücksichtigung finden. Bei mehreren Kindern und Auszeiten, von denen eine kurz nach der Altersgrenze liegt, müsste bei näherer Betrachtung eigentlich schnell klar sein, warum das nicht richtig sein kann.
Nach Ansicht der Pressesprecherin des Bundesverwaltungsgericht (zur Pressemitteilung) ist die Konsequenz der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts übrigens, dass es derzeit in NRW überhaupt keine Altersgrenze für die Verbeamtung mehr gibt …
Die meisten Gerichte halten Altersgrenzen übrigens nicht für diskriminierend.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte