Das OVG Lüneburg hat sich in dem Beschluss vom 17.07.2007 – 5 ME 178/06 – mit der Frage befaßt, ob streitige Beihilfeleistungen dem Beamten auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zugesprochen werden können. Es ging um die Abrechnung von Heilbehandlungskosten für eine neue Krebstherapie.
Ein Beamtin hatte sich wegen einer Krebserkrankung in einem Krankenhaus behandeln lassen, das bei der Abrechnung seiner Leistungen nicht die Bundespflegesatzverordnung oder das Krankenhausentgeltgesetz anwendet.
Seitens der Beihilfe gewährenden Behörde wurde über eine Vergleichsberechnung ermittelt, welche Aufwendungen angefallen wären, wenn die Klägerin sich in einem die Maximalgewährung nach der Bundespflegesatzverordnung oder des Krankenhausentgeltgesetz bietenden Krankenhaus hätte behandeln lassen. Soweit die tatsächlichen Kosten die Kosten dieser Vergleichsberechnungen überstiegen, wurde keine Beihilfe gewährt. Gestützt wurde diese Vorgehensweise auf § 6 BhV.
Die Beamtin beantragte im Eilverfahren nach § 123 VwGO dann, daß der Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden sollte, alle Aufwendungen aus der Heilbehandlung als beihilfefähig anzuerkennen und diese vorläufig auszugleichen.
Nachdem der Eilantrag erstinstanzlich zurück gewiesen worden war, legte die Beamtin Beschwerde ein. Sie begründete diese mit privatärztlichen Attesten, wonach nur in dem von der Beamtin aufgesuchten Klinik eine spezielle intraarterielle, regionale Chemotherapie angeboten wurde, die ein Krankhaus der Maximalversorgung gar nicht hätte leisten können. Diese moderne, wenngleich auch kostspieligere Behandlungsmethode habe im Gegensatz zu herkömmlichen Therapien das Risiko einer Wiedererkrankung und die Notwendigkeit eine Brustabnahme deutlich gemindert. Im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit führte sie an, die Kosten für die offenstehenden Beträge aus eigenen Mitteln nicht aufbringen zu können.
Das OVG bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß. Die Antragstellerin begehre im Prinzip eine weitgehende Vorwegnahme der Hauptsache. Sie habe im Hinblick auf den Anordnungsgrund aber nur vorgetragen und eidesstattlich versichert, daß sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnissen nicht im Stande sei, die offenen Kosten ohne Aufnahme eines Bankkredit zu bestreiten. Konkrete Tasachen habe sie hierzu nicht vorgetragen. Im übrigen sei auch fraglich, ob eine Kreditaufnahme einen unzumutbaren Nachteil darstelle.
Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Vergleichsberechnung nach der BhV könne auch dann angestellt werden, wenn die zu vergleichenden Krankenhäuser verschiedene Behandlungsmethoden anwenden. Der BhV läge die Annahme zugrunde, daß ein Patient in einem Krankenhaus mit Maximalversorgung eine Therapie erhält, die im konkreten Fall für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig und ausreichend ist.
Das OVG deutet aber an, daß die Verweigerung einer begehrten Beihilfe im Ausnahmefall eine unzumutbare Belastung im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG und damit einen Verstoß gegen den grundgesetzlich geschützten Wesenskern der Fürsorgepflicht darstellen kann. Das sei etwa denkbar, wenn das Krankenhaus der Maximalversorgung selbst der Auffassung gewesen wäre, im konkreten Fall eine medizinisch gebotene und zumutbare Behandlungsmethode nicht anbieten zu können, und die Antragstellerin praktisch in die private Klinik zur dortigen Behandlung hätte verlegen müssen. Sofern bei einer solchen Behandlungsmethode feststehe, daß sie entweder gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 SGB V bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für erforderlich befunden wurde oder aber nach überwiegender Wahrscheinlichkeit für erforderlich befunden wird, sei ein solcher atypische Fall denkbar. Ob dies allerdings auf die streitbefangene Methode zuträfe und ob bei Durchführung einer konventionellen Therapie tatsächlich die Amputation einer Brust erforderlich gewesen wäre, bleibe der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Fundstelle: Beschluß des OVG Lüneburg 17.07.2007 – 5 ME 178/06 –
Tipp: Informationsblatt zur BhV
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser