Das Thema Kindesmissbrauch beschäftigt aktuell nicht nur die Medien, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht, dass sich mit einem Fall ausserdienstlichen sexuellen Missbrauchs durch einen Staatsdiener zu befassen hatte. In dem Verfahren vor dem Leipziger Gericht ging es um ein Disziplinarklageverfahren gegen einen Berliner Justizvollzugsbeamten im Ruhestand, in dem die Vorinstanzen auf die Höchstmaßnahme, nämlich Aberkennung des Ruhegehalts („Pension“) erkannt haben.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass sexueller Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) durch einen Beamten – auch ausserdienstlich – ein besonders schweres Dienstvergehen darstellt, das in der Regel die disziplinarische Höchstmaßnahme (Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts) rechtfertigt.
Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes verletzt in besonders schwerem Maße dessen Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht. Ein sexueller Missbrauch greift in den Reifeprozess des Kindes ein und gefährdet die Entwicklung seiner Persönlichkeit, da ein Kind wegen seiner fehlenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Demgegenüber benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlechtstriebs. Angesichts dessen kann auch ein außerhalb des Dienstes begangener sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten das Vertrauen in die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten, so das höchste deutsche Verwaltungsgericht.
Soweit das Bundesverwaltungsgericht zur generellen Einordnung des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Disziplinarrecht.
Für die Disziplinarmaßnahme im Einzelfall müssten aber die gesetzlichen Bemessungskriterien mit dem ihnen konkret zukommenden Gewicht ermittelt und gewürdigt werden. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies den Prozess an das OVG Berlin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Das Urteil gegen den Beamten beruhe auf einer mangelhaften oder fehlenden Ermittlung und Bewertung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls. Insbesondere sei die Klärung einer möglicherweise erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten unterblieben.
BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 2 C 83.08, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Beamtenrecht in NRW
Experte auf Beamtenrecht.de