Hochschullehrer, insbesondere Uni-Professoren, gehen gerne Nebentätigkeiten nach, nicht zuletzt auch um den praktischen Bezug in Forschung und Lehre nicht zu verlieren. Eine aktuelle Querschnittsprüfung des Landesrechnungshof in NRW hat nun ergeben, dass ca 1/3 der Professoren einer Nebentätigkeit nachgeht, viele indes ohne die erforderliche Genehmigung. Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung in NRW hat daher in einem Rundschreiben an die Beachtung der Vorschriften für Nebentätigkeiten nachdrücklich erinnert. Das Nebentätigkeitsrecht ist allerdings recht kompliziert. So sind nicht nur bei ärztlichen oder psychotherapeutischer Nebentätigkeit das Verbot der Ausübung eines Zweitberuf s zu beachten. Häufig ist auch die Kassenzulassung durch die Professur gefährdet. Die Folgen einer nicht genehmigten genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit sind gravierend: In den meisten Fällen kann schon der Verstoß gegen die Meldepflicht ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen, unter bestimmten Umständen besteht sogar eine Abführungspflicht. Auch für Pensionäre bestehen entsprechende Pflichten und Anrechnungsvorschriften. Die Rechtslage bei einer Nebentätigkeit für das wissenschaftliche Personal ergibt sich in NRW aus dem Landesbeamtengesetz (LBG), der Hochschulnebentätigkeitsverordnung sowie Rundschreiben des Ministeriums.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte