Ein weiteres Urteil im sog. „Kopftuchstreit„, der nicht nur die türkischen Hochschulen, sondern auch die deutschen Schulen bewegt, hat erneut einer verbeamteten Lehrerin, die 1984 zum Islam konvertiert war, das Tragen eines Kopftuchs untersagt. Diesmal hatte eine Lehrerin in Hessen geklagt, der das Tragen des Kopftuchs im Unterricht untersagt worden war.

„Eine Lehrerin verstößt gegen eine durch das Schulgesetz auferlegte Dienstpflicht, wenn sie in der Schule erkennbar aus religiösen Gründen eine Kopfbedeckung trägt. Die Weisung der Schulverwaltung, den Dienst in der Schule ohne eine derartige Kopfbedeckung zu versehen, ist deshalb rechtmäßig. Das gilt auch dann, wenn die betreffende Lehrerin eine Beamtin auf Lebenszeit ist, die seit zahlreichen Jahren unbeanstandet von Schülern und Eltern mit dieser Kopfbedeckung in der Schule tätig ist.“

Die Lehrerin an einer Grundschule hatte das Kopftuch seit 1995 getragen, zunächst unbeanstandet. Erst 2004 wurde ihr das Tragen des Kopftuchs im Unterricht durch die Schulaufsicht untersagt. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte der Klägerin noch recht gegeben.

Die Argumentation der Klägerin, es liege eine Ungleichbehandlung gegenüber drei Nonnen, die an einer staatlichen Grundschule in Baden-Baden-Lichtental – von der Verwaltung unbeanstandet – im üblichen Habit Unterricht auch in profanen Fächern erteilen, wies das Gericht zurück. Bei der früheren Klosterschule, die dann in staatliche Regie überging, ist die Schule nämlich insoweit vertraglich gebunden, so dass nach Ansicht des Vorsitzenden Richters ein „Sonderfall“ vorliegt. Das ausführlich begründete Urteil wird den Beteiligten in den nächsten Wochen zugestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann nur noch die – selten erfolgreiche – Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

VGH Mannheim vom 14.03.2008 – 4 S 516/07, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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