Das Verwaltungsgericht Köln (Az: 3 K 8656/09) hatte sich heute mit der Frage zu befassen, ob nach dem EuGH – Urteil vom 20.01.2009 auch Beamten wegen Krankheit nicht genommener Urlaub abzugelten ist. Nach unserer Auffassung ist dies bei Beamten und den vergleichbaren Dienstordnungsangestellten der Fall. Der Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der EU-Richtlinie. Folgerichtig hat das Arbeitsgericht Wuppertal
die Frage hinsichtlich eines Dienstordnungsangestellten ebenfalls dem EuGH vorgelegt. Wir hatten hier darüber berichtet. Bezüglich Beamter hat das VG Berlin mit Urteil vom 27.05.2010 unsere Auffassung bestätigt.
Zitat aus der Pressemitteilung:
„Beamte, die vor ihrer Zurruhesetzung wegen Krankheit daran gehindert waren, Erholungsurlaub zu nehmen, können von ihrem Dienstherrn einen finanziellen Ausgleich hierfür verlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin in einer Reihe parallel gelagerter Klageverfahren entschieden.
Nach Auffassung der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts folgt dieser Anspruch unmittelbar aus der EU-Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Danach hat jeder Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen; ferner darf der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sind daher innerstaatliche Regelungen, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, unzulässig. Das Verwaltungsgericht befand nunmehr, dass die Regelung unterschiedslos auch für Beamte gelte. Daher spiele es keine Rolle, ob sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub aus dem Fürsorgeprinzip herleiten lasse oder die Dienstleistung der Beamten auf dem Treue- und ihre Bezahlung auf dem Alimentationsprinzip aufbaue. Da der EuGH den Anspruch auch ungeachtet der Frage zuerkannt habe, ob bzw. in welcher Höhe Lohnfortzahlung gewährt werde, sei schließlich unerheblich, dass Beamte im Gegensatz zu Arbeitnehmern während der gesamten Krankheitsdauer weiter volle Besoldung erhielten.
Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.“
Im heutigen Termin deutete die Richterin allerdings an, die Klage abzuweisen. Das Gericht will offensichtlich einer entsprechenden Entscheidung des OVG Koblenz folgen. Ich bin aber schon heute gespannt, wie das OVG Münster die Berufung entscheiden wird.
Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht