Es gibt durchaus eine tarifliche Tradition, Arbeitgeber gegenüber Auszubildenden nach Abschluß der Ausbildung derart in die Pflicht zu nehmen, daß dem Auszubildenden im nach dem Ausbildungsverhältnis eine befristete Anschlußbeschäftigung angeboten wird. Hintergrund ist zum einen, dem Auszubildenden den Einstieg in das Erwerbsleben zu erleichtern, weil er Erfahrung gewinnt und mehr Zeit hat, Bewerbungsaktivitäten zu entfalten.
Außerdem soll der Auszubildende – sofern er nach dem Anschlußarbeitsverhältnis keine Stelle findet – Arbeitslosengeldansprüche auf der Grundlage des nunmehr im Vergleich zum Ausbildungsgeld höheren Verdienstes erwerben. Der Gesetzgeber hat diese Tradition aufgegriffen und auch in § 14 I Nr. 2 TzBfG – einer Vorschrift, die allerdings wegen § 14 II TzBfG weitgehend sinnentleert ist – übernommen.
Auch nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen muss der Arbeitgeber in der Regele Auszubildende nach bestandener Prüfung „für mindestens zwölf Monate“ übernehmen.
Das BAG hat sich in seiner Entscheidung vom 6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05 – nun mit der Frage befaßt, ob ein auf dieser tariflichen Grundlage befristetes Arbeistverhältnis vor Ablauf der Befristung – hier aus betrieblichen Gründen – gekündigt werden konnte, weil Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vereinbart hatten.
Das BAG hat dies verneint und damit begründet, daß § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke in der Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen einen tarifvertraglichen Kündigungsausschluss beinhaltet, gegenüber dem entgegenstehende einzelvertragliche Abreden unbachtlich sind.
Das Gericht stellte dabei wesentlich auf den oben angeführten Überleitungszweck der Befristung ab, der nur verwirklicht werden könne, wenn das Arbeitsverhältnis „mindestens zwölf Monate“ besteht und während dieser Zeit nicht gekündigt werden kann. Da der Tarifvertrag zudem Ausnahmen von der Beschäftigungsgarantie vorsieht, wenn z.B. Gründe in der Person des Auszubildenden oder akuten Beschäftigungsproblemen im Betrieb gegen die befristete Anstellung sprechen, werde der Arbeitgeber durch den Kündigungausschluß auch nicht überfordert.
Fundstelle: Pressemitteilung 47/06 des BAG vom 06.07.2006
Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser