erleben Arbeitgeber mit dem Einsatz der praktischen und vor allem kostenlosen Formulararbeitsverträge, die man im Internet finden kann. Früher gab es Musterarbeitsverträge vom Kiosk (gebundene Heftchen) oder (kopierte Vertragsmuster aus dem Formularbuch) vom Steuerberater, heute kann man das am Bildschirm und sofort erledigen. Einfach das gewünschte schnell angekreuzt und 1,2,3: schon hat man eine Menge an Anwaltsgebühren gespart. Denkste: Das dicke Ende kommt später und kann Zeit, Nerven ,mehrere Instanzen und entsprechende Anwaltsgebühren und Gerichtsgebühren kosten. In zweiter Instanz sogar die der Gegenseite. Man kann es gar nicht oft genug sagen: Finger weg von Mustern, Formularen und anderen Standardschreiben.

Der Fall:

Arbeitnehmerin und Arbeitgeber hatten einen vorformulierten Arbeitsvertrag geschlossen, in dem es hiess:

„§ 2 Vertragsbeginn/Probezeit

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2005 und wird

a) für die Zeit 31.10.2005 befristet abgeschlossen
b) auf unbestimmte Zeit

für die Dauer der Probezeit jedoch befristet abgeschlossen

Falls eine Probezeit nicht vereinbart ist, gilt eine solche von 3 Monate.“

Das Ergebnis:

„Werden in einem Formulararbeitsvertrag verschiedene Alternativformulierungen zur Probezeit nicht vollständig gestrichen, so dass sich eine unklare Doppelbefristung ergäbe, geht diese Unklarheit zu Lasten des Aufstellers der Klausel (vgl. BAG vom 09.11.2005, 5 AZR 128/05).“

so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.03.2007 – Aktenzeichen 6 Sa 1002/0).

Der Arbeitgeber durfte den Arbeitnehmer trotz befristeten Arbeitsvertrag weiterbeschäftigen und nach verlorener zweiter Instanz sämtliche Kosten zahlen, insgesamt mehrere tausend Euro.

Falscher Kommentar an dieser Stelle: „Der Anwalt war schuld“. Zukünftig lieber früher hin. Oder wie es der DAV in seiner Kampagne zu Recht formuliert: „Keine Unterschrift ohne Anwalt“.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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