oder „Die gefährliche Güteverhandlung“. Die Güteverhandlung kann folgenreich sein, selbst wenn man es nicht sofort merkt. Das musste ein Mitarbeiter eines Schlachthofs beim Bundesarbeitsgericht erfahren, dessen Betrieb von einem anderen Unternehmen übernommen worden war. In der Güteverhandlung erklärte der Kläger auf Befragen des Arbeitsgerichts zu Protokoll, er „habe dem Betriebsübergang nicht widersprochen“, weil er trotz Unterrichtungsschreibens nach § 613 a Abs. 5 BGB davon ausgehe, dass ein Betriebsübergang nicht vorliege. Ein Jahr nach der Betriebsübernahme erklärte der Kläger rein vorsorglich doch noch einen Widerspruch. Zu spät meinte das Bundesarbeitsgericht. Mit seiner Aussage in der Güteverhandlung habe er beim Arbeitgeber das Vertrauen erweckt, er werde nicht mehr widersprechen. Das an sich wegen eines fehlerhaften Unterrichtungsschreibens unbefristet bestehende Widerspruchsrecht sei daher verwirkt.
Fazit: Zukünftig wird diese Frage auf dem Terminzettel eines jeden Arbeitgeberanwalts auftauchen und abgefragt werden, um das Risiko einer unbefristeten Ausübung des Widerspruchsrechts zu beenden. Mit dieser Frage.
Tipp für Arbeitnehmer: Auf Befragen immer nur antworten, man habe noch nicht widersprochen, behalte sich den Widerspruch aber – ggf. für den Fall dass ein Betriebsübergang vorliegen sollte – selbstverständlich vor.
Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 15.02.2007 – Aktenzeichen 8 AZR 431/06, Volltext