Bei Verschmelzungen oder Spaltungen wird der Betriebsrat im Regelfall nach dem Betriebsverfassungsgesetz beteiligt. Auch das Umwandlungsgesetz sieht Rechte des Betriebsrats vor, u.a. ist ihm der Verschmelzungsvertrag bzw. Spaltungsvertrag rechtzeitig zuzuleiten. Die Folgen für die Arbeitnehmer und die Arbeitnehmervertretungen sind in den Verträgen zu beschreiben. Die Anforderungen dürften dabei nicht hinter denen für das Unterrichtungsschreiben beim Betriebsübergang zurückbleiben. Der Betriebsrat kann ganz schön Druck machen, denn das für das Handelsregister zuständige Gericht prüft , ob das Unternehmen den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet hat und die Infomationen im Verschmelzungsvertrag oder Spaltungsvertrag ausreichen. Sonst trägt das Registergericht die Fusion oder Spaltung nicht ein.
Mehr Informationen und Urteile unter umwandlungsgesetz.de.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte