Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (Ver.di) erreichte vor dem Arbeitsgericht in Villingen (genauer: Arbeitsgericht Freiburg Kammern Villingen-Schwennigen) dass der Pflegeheimbetreiber Alpenland die Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats in Schwennigen dulden muß. Streitig war u.a. die Zahl der wahlberechtigten Mitarbeiter. Interessanterweise wollte der Arbeitgeber mehr als 50 Arbeitnehmer sehen, obwohl das einen größeren Betriebsrat ergibt. Normalerweise argumentieren Arbeitgeber gerne für eine niedrigere Mitarbeiterzahl. Der Grund liegt darin, dass sich Alpenland dagegen sträubt, dass das vereinfachte Wahlverfahren, das gesetzlich für Betriebe mit dem zu 50 Wahlberechtigten gilt, angewendet wird. Offenbar hofft man auf Fehler beim komplizierteren normalen Wahlverfahren und einer anschliessenden Anfechtung der Betriebsratswahl. Den Versuch des Richters, das vereinfachte Wahlverfahren einvernehmlich zu vereinbaren, was bei Beschäftigtenzahlen zwischen 51 und 100 gesetzlich zulässig wäre, scheiterte am fehlenden Willen des Pflegeheimbetreibers. Das Arbeitsgericht Freiburg (Kammern Villingen-Schwenningen) verurteilte Alpenland dazu, die Mitarbeiterliste herauszurücken, das vereinfachte Verfahren bei der Betriebsratswahl anzuwenden und der Gewerkschaftssekretärin den Zutritt zu ermöglichen.

Quelle: Zeitungsartikel in der Neckarquelle online

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Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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