Nach einem Beschluß des LAG Frankfurt (Beschluß vom 06.03.3008 – 9 TaBV 251/07 ) hat der Betriebsrat bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen die §§ 11, 7, 1 AGG gemäß §§ 17 II AGG, 23 III BetrVG einen Unterlassungsanspruch gegen den Arbeitgeber. Ein grober Verstoß kann sich wegen mittelbarer Benachteiligung älterer Bewerber/innen auf Stellenausschreibungen ergeben, in denen Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr gesucht werden, wenn Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr im Betrieb gegenüber Beschäftigten im zweiten Berufsjahr im Durchschnitt über sechs Jahre und im dritten Berufsjahr über 13 Jahre jünger sind und der Arbeitgeber diese Ausschreibungspraxis wegen des geringeren Tarifgehaltes von Mitarbeiter/innen im ersten Berufsjahr vornimmt.
Anmerkung: In Zukunft wird man verstärkt mit Wirkungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) rechnen müssen. Interessant ist in diesem Zusammenhang auch die Entscheidung des EuGH (vom 10.07.2008 – C – 54/07), nach der Äusserungen des Arbeitgebers schon eine Vermutung im Sinne einer unmittelbar diskriminierenden Einstellungspolitik darstellen.
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht vom 06.03.2008 – 9 TaBV 251/07
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte