Achtung Falle: Wirksam vereinbarte Kurzarbeit ist unabhängig von der Gewährung des Kurzarbeitergeldes, so dass bei Nicht-Gewährung oder Widerruf des Kurzarbeitergeldes durch die Arbeitsagentur der Arbeitnehmer weiter in Kurzarbeit bleibt und ihm nur eine Vergütung in Höhe des Kurzarbeitergeldes zusteht (BAG, Urteil vom 11.07.1990, Aktenzeichen 5 AZR 557/89). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 11.07.1990 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seinen Lohnanspruch (nur) in Höhe des Kurzarbeitergeldes behält, wenn dieses von der Agentur für Arbeit rückwirkend widerrufen wird.

Arbeitnehmer sollten daher ihre Zustimmung zur Kurzarbeit davon abhängig machen, dass Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur auch tatsächlich gezahlt wird. In Betrieben ohne Betriebsrat kann Kurzarbeit nämlich grundsätzlich nur mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden. So könnte ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mitteilen:

„Ich bin bis auf weiteres damit einverstanden, in Kurzarbeit zu gehen. Meine Zustimmung zur Kurzarbeit steht unter dem Vorbehalt, dass mir Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur gezahlt wird und eine Aufstockung auf xx % meines Nettogehaltes durch das Unternehmen. Ausserdem behalte ich mir vor, die Zustimmung zur Kurzarbeit jederzeit zu widerrufen.“

Der Betriebsrat sollte eine entsprechende Regelung in die Betriebsvereinbarung aufnehmen, die die Zahlung des Kurzarbeitergelds zum Risiko des Arbeitgebers macht.

„Wird – aus welchen Gründen auch immer – kein Kurzarbeitergeld durch die Arbeitsagentur gezahlt, verpflichtet sich das Unternehmen, den davon betroffenen Mitarbeitern das volle arbeitsvertraglich geschuldete Entgelt zu zahlen. Diese Regelung gilt auch für einen nachträglichen Widerruf des Kurzarbeitergeldes.“

Bitte beachten Sie unsere Veranstaltung für Betriebsratsmitglieder am 15.5.2009: Betriebsrat als Krisenmanager: Arbeitszeitkonten, Betriebsferien, Kurzarbeit. Informationen zur Mitbestimmung, Muster einer Betriebsvereinbarung und Tipps.


Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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