Bei der Schweinegrippe hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Nein, nicht ob sie kommt (volle Mitbestimmung), wer sie kriegt (Gleichbehandlungsgrundsatz) oder ob es überhaupt eine gibt (Richtigkeitskontrolle). Der Betriebsrat hat aber ein Mitbestimmungsrecht – genauer: mehrere Mitbestimmungsrechte – bei Pandemieplänen und -regelungen und -anordnungen im Betrieb, unabhängig davon, ob es sich um die Grippe, Schweinegrippe oder Vogelgrippe handelt. Einen guten Beitrag finden Betriebsräte in der nächsten „Arbeitsrecht im Betrieb“ (Heft 1/2010). Das Schwerpunktheft beschäftigt sich intensiv mit den arbeitsrechtlichen Problemen bei Schweinegrippe und anderen Pandemien. Die Böckler-Stiftung hat von Dr. Eberhard Kiesche eine umfassende Handlungsanleitung für Mitbestimmung und Inhalte einer Betriebsvereinbarung ins Internet gestellt.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Mitautor von Felser/Winkel, Die »Schweinegrippe« und ihre möglichen Folgen im Job – Antworten auf wichtige sozial- und arbeitsrechtliche Fragen”, Soziale Sicherheit 9/2009, S. 303 ff.

Download: Felser/Winkel, Schweinegrippe im Arbeitsrecht und Sozialrecht, Sosi 2009, 303

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.