so das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm vom 28.06.2007 – Aktenzeichen: 10 Ta 149/07) in einem Fall von wiederholten einseitigen Anordnungen von Mehrarbeit ohne Beteiligung des Betriebsrats. Das Landesarbeitsgericht hielt daher in einem Beschlußverfahren eines Betriebsrats einen Gegenstandswert von 12.000 Euro (dreifacher Hilfswert) für angemessen:

“Die gerade in der Anzahl der geleisteten Mehrarbeitsstunden zum Ausdruck kommende Hartnäckigkeit des arbeitgeberseitigen Fehlverhaltens hat das Interesse des Betriebsrats an einer von ihm in erster Linie erstrebten Unterlassungsentscheidung über das normale Maß hinaus erheblich gesteigert. Gerade bei hartnäckigen Verstößen gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats kommt dem Beschlussverfahren, das auf eine Unterlassung gerichtet ist, eine gesteigerte Bedeutung zu, was zu einer Vervielfältigung des Ausgangswerts führen kann (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.1989 – LAGE BRAGO § 8 Nr. 13; LAG Hamm, Beschluss vom 08.07.2005 – 10 TaBV 71/05 – zuletzt: LAG Hamm, Beschluss vom 19.03.2007 – 10 Ta 97/07 -; Wenzel, a.a.O., Rz. 492 m.w.N.). Insbesondere bei fortlaufenden und hartnäckigen Verstößen des Arbeitgebers gegen das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG, bei denen zahlreiche Mitarbeiter über längere Zeiträume betroffen sind, kann eine Vervielfältigung des Ausgangswerts des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Betracht kommen.”

Da der Arbeitgeber nach § 40 BetrVG die Kosten des Beschlußverfahrens zu tragen hat, ein nachhaltiger Denkzettel.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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