Jüngeren Arbeitnehmern, dieim Einzelhandel beschäftigt sind, steht in NRW ein höherer Urlaubsanspruch zu. Das ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsstaffel im TVÖD (Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes). Das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf (LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011; Aktenzeichen 8 Sa 1274/10) hat entschieden, dass auch die Urlaubsstaffel des § 15 MTV Einzelhandel NRW gegen EU-Recht verstößt, weil der Urlaubsanspruch sich nach dem Lebensalter richtet und damit jüngere Beschäftigte diskriminiert.
In § 15 MTV Einzelhandel NRW ist geregelt:
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres.
(3) Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 30
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr 32
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr 34
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr 36 Werktage
Eine Regelung des Urlaubs, die diese nach Lebensalter staffelt, stellt eine unzulässige Altersdiskriminierung dar.
Rechtsfolge des Urteils des LAG Düsseldorf ist, dass Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MTV Einzelhandel NRW 36 Werktage Jahresurlaub beanspruchen können unabhängig vom Lebensalter. Auch Arbeitnehmer im Einzelhandel, für die der Manteltarifvertrag nicht gilt, weil der Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist, können einen höheren Urlaubsanspruch haben, wenn der Arbeitsvertrag auf den MTV Einzelhandel Bezug nimmt oder aber der Arbeitsvertrag in Anlehnung an den MTV eine Staffelung des Urlaubsdauer nach Lebensalter enthält, was häufig der Fall ist.
Update: Der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel sieht nach einer Neufassung für alle Mitarbeiter einen Urlaubsanspruch von 36 Tagen vor.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln