Ein Mandant von uns, der mehrere gut frequentierte Themenseiten mit Shops im Internet betreibt, wurde wegen eines fremden Fotos in seinem auf einer Webseite eingebundenen astore von Amazon – kostenpflichtig – abgemahnt. Der Abmahnanwalt behauptet, das sei ein Urheberrechtsverstoß. Allerdings hat der Bundesgerichtshof vor kurzem entschieden, dass der Betreiber der Webseite, der fremde Shops wie von EBay oder Amazon (astore) einbindet, im Regelfall nicht verantwortlich ist, eine Abmahnung daher unzulässig wäre. Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten wie Ebay, Amazon & Co. dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, sei nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob Verstöße gegen das UWG o.ä. vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Urteil darauf bezogen, dass eine „Mittäterschaft“eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordere und diese verneint. Allerdings kann ein Verstoß gg. Rechte Dritter auch durch Unterlassen verwirklicht werden, also wenn Prüfpflichten verletzt werden oder das beanstandete Foto nicht von der Seite entfernt wird.Nicht mehr zumutbar sind Kontrollmaßnahmen, bei denen jedes Angebot einer manuellen Kontrolle unterzogen werden muss.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist auf Urheberrechtsverstöße übertragbar.
Trotzdem darf eine Abmahnung nicht einfach ignoriert werden. Webseitenbetreiber sollten die Abmahnung daher mit spezialisierter anwaltlicher Hilfe zurückweisen. Die Kosten trägt (letztlich) der abmahnende Rechtsanwalt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt