Jedes Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung für Betriebsratstätigkeit, § 37 Abs. 2 BetrVG. Allerdings darf auch ein Betriebsratsmitglied nicht alles stehen und liegen lassen. Vielmehr hat das Bundesarbeitsgericht dem BR-Mitglied schon immer eine Abmeldepflicht auferlegt, um dem Arbeitgeber die reibungslose Arbeitsorganisation zu ermöglichen. Dabei musste das Betriebsratsmitglied seit einer Rechtssprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichts keine stichwortartige Begründung mehr über die Art der Betriebsratstätigkeit abgegeben, weil das dem Arbeitgeber die Kontrolle der Betriebsratsarbeit ermöglicht hätte. Das Bundesarbeitsgericht hat nun aktuell mit Urteil vom 29. Juni 2011 die Abmeldepflicht auf die wirklich sinnvollen Fälle reduziert. Nur dann, wenn der Arbeitgeber durch den Ausfall des Betriebsratsmitglieds Arbeit umorganisieren oder Vorkehrungen treffen muß, besteht die Abmeldepflicht weiterhin. Keine vorherige Meldepflicht besteht mehr in Fällen, in denen eine vorübergehende Umorganisation der Arbeitseinteilung nicht ernsthaft in Betracht kommt, weil z.B. das Betriebsratsmitglied seine Arbeit nach eigener Vorstellung organisieren und ohne Nachteile für die Aufgabe auch nach der Betriebsratsarbeit erledigen kann. Maßgeblich ist also der Einzelfall, es kommt auf die Arbeitsaufgabe des Betriebsratsmitglieds an. Wer am Band steht und seinen Platz verlässt, muß sich dagegen weiter abmelden und warten, bis Ersatz z.B. durch einen Springen oder auch Vorarbeiter eingetroffen ist.
Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgericht (BAG) vom 29.06.2011 – 7 ABR 135/09, Pressemitteilung
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Michael W. Felser
Rechtsanwalt