Der 1. April hat auch im Arbeitsrecht eine besondere Bedeutung. So ist er traditionell ein beliebter Monat für den Jobwechsel. Alles neu macht der April und nicht der Mai, jedenfalls karrieretechnisch. Historisch hat dies vor allem mit den Quartalskündigungsfristen der Angestellten (nach dem inzwischen aufgehobenen Angestelltenkündigungsgesetz) zu tun, da am 31. März das erste Quartal endet. Viele Arbeitnehmer wechselten und wechseln noch zum 1. April zu einem neuen Arbeitgeber. Viele Arbeitgeber wiederum stellen zum 1. April neu ein, weil der Frühjahrsaufschwung Mut macht.
Der Grund warum viele Arbeitnehmer zum 1. April eine neue Stelle antreten, könnte auch im Weihnachtsgeld liegen. Hartnäckig hält sich nämlich unter Arbeitnehmern das Gerücht, wer (erst) zum 1. April den Job wechselt, brauche das Weihnachtsgeld nicht zurückzuzahlen. Tatsächlich sehen viele Arbeitsverträge und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte eine Rückzahlung des Weihnachtsgeldes vor, wenn das Arbeitsverhältnis im Folgejahr vom Arbeitnehmer gekündigt wird. Wann Sie Weihnachtsgeld zurückzahlen müssen, erklären wir Ihnen auf Weihnachtsgeldrecht.de. Wird ein Weihnachtsgeld gezahlt, das ein Bruttomonatsentgelt nicht übersteigt, ist eine Klausel im Arbeitsvertrag zulässig, die eine Rückzahlung vorsieht, wenn der Arbeitnehmer „bis zum 31.03. des Folgejahres“ ausscheidet. Wer also am 31.3. und damit vor dem 1. April des Folgejahres aus dem Unternehmen ausscheidet, muss das Weihnachtsgeld unter Umständen zurückzahlen. Deswegen kündigen „clevere“ Arbeitnehmer „zum 1. April“, was leider nicht hilft. Im Gegenteil: Nach Ansicht der Arbeitsgerichte endet in diesem Fall der laufende Arbeitsvertrag erst zum 30. April oder bei Quartalskündigungsfrist sogar erst zum 30. Juni. Denn eine zu einem falschen Beendigungszeitpunkt ausgesprochene Kündigung gilt nach der Rechtsprechung als zum nächstmöglichen Zeitpunkt ausgesprochen. Das ist kein Aprilscherz.
Was Sie sonst noch alles bei einer Eigenkündigung beachten sollten, haben wir für Sie in unserem Rechtslexikon zusammengestellt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln (Salierring) und Brühl (Franziskanerhof)