Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erstreckt sich nach § 109 GewO auf Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers und gibt Auskunft über Dauer und Art der Beschäftigung.
Immer wieder wird vor Arbeitsgerichten darüber gestritten, dass der Arbeitgeber, insbesondere bei guten und sehr guten Beurteilungen, dem Arbeitnehmer für bisherige Tätigkeit danken und für die Zukunft des Arbeitnehmers alles Gute wünschen soll.
Die bisherige Rechtsprechung dazu ist relativ Eindeutig: Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf die abschließende „Wünscheformel“. Generell gilt das auch für gute und sehr gute Zeugnisse.
Nun hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 11.09.2014 (Az.:3 Sa 127/14) entschieden, dass in einem Fall der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Schlussformel verlangen kann. Nämlich dann, wenn sich der Arbeitgeber im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet hat, dem Arbeitnehmer ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das für das berufliche Fortkommen förderlich ist. Entscheidend ist, dass im Vergleich geregelt wird, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, dem Arbeitgeber ein Zeugnisentwurf zu unterbreiten, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigen Gründen abweichen darf.
Die Richter führen aus:
„Insbesondere kommt die Anwendung der Grundsätze betreffend die Schlussformulierung in einem Arbeitszeugnis, die das BAG (a. a. O.) entwickelt hat, für die Auslegung der hier von der Beklagten im Vergleichswege übernommenen Verpflichtung nicht in Betracht. Denn bereits aus dem eindeutigen Wortlaut … des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs … folgt, dass die Beklagte insgesamt von dem Zeugnisentwurf der dortigen Klägerin nur aus wichtigem Grund abweichen darf, nicht aber nur, wovon sie offenbar ausgeht, insoweit, als sich das von der Klägerin zu entwerfende Zeugnis auf Führung und Leistung erstreckt sowie des Weiteren bezogen auf die Führung- und Leistungsbeurteilung, die mit „gut“ festgelegt ist. Dies entspricht auch dem mutmaßlichen Parteiwillen zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses, denn aus dem Gesamtzusammenhang des Vergleichstextes (Ziffern 1 bis 8) ging es zum damaligen Zeitpunkt, also am 04.04.2013, beiden Parteien ersichtlich darum, alle in Betracht kommenden Streitfragen abschließend einer Regelung zuzuführen. Vor diesem Hintergrund ist mit dem Arbeitsgericht vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin die von ihr gefertigte Schlussformulierung verlangen kann, weil ihr kein wichtiger Grund seitens der Beklagten entgegensteht.“
Rechtsanwälte und Fachanwälte unserer Kanzlei achten bei allen gerichtlichen Vergleichen auf Aufnahme der obigen Formulierung in den Vergleich. Damit wird der Anspruch auf ein gutes Zeugnis nach Abschluss des Verfahrens gesichert.
Boris Schenker
Rechtsassessor