Die Zahl der Menschen, die pflegebedürftig sind und zu Hause gepflegt werden, nimmt zu. Häufig erfolgen die Pflegeleistungen durch Familienmitglieder. Das Erbrecht trifft in § 2057a BGB eine Regelung, die die persönliche Pflege des Erblassers honoriert. Nach dieser Vorschrift kann ein Abkömmling, der den Erblasser während längerer Zeit gepflegt hat, eine Ausgleichung dieser Leistungen verlangen. Dasselbe gilt, wenn ein Abkömmling durch seine Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit in besonderem Maße dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers erhalten oder vermehrt wurde.
Die Vorschrift des § 2057 a BGB gilt nur für Abkömmlinge des Erblassers, nicht für andere Familienmitglieder. Daher kann z.B. der Ehegatte, der seinen Ehepartner gepflegt hat, im Erbfall keinen Ausgleich für seine Pflegeleistungen verlangen.
Die Regelung des § 2057 a BGB setzt zudem voraus, dass die Abkömmlinge im Wege der gesetzlichen Erbfolge erben. Liegt dagegen eine Erbfolge aufgrund eines Testaments oder Erbvertrags vor, kann § 2057 a BGB nur ausnahmsweise über § 2052 BGB ebenfalls angewendet werden, wenn die testamentarische Erbquote der gesetzlichen Erbquote des Abkömmlings entspricht bzw. die Erbquoten in demselben Verhältnis stehen wie bei der gesetzlichen Erbfolge.
Diese Ausgleichung nach § 2057 a BGB gibt dem Kind, das den Erblasser gepflegt hat, keinen gesonderten Geldzahlungsanspruch gegen die Miterben. Die Ausgleichung findet vielmehr ausschließlich im Rahmen der Gesamtaufteilung des Nachlasses statt, indem rechnerisch dem pflegenden Abkömmling ein höherer Anteil am Nachlass zugewiesen wird. Beispiel: Der Nachlasswert beträgt EUR 100.000,00. Miterben sind die beiden Kinder A und B des Erblassers zu je ½ Anteil geworden. Das Kind A hat den Erblasser gepflegt, wobei diese Pflegeleistungen einen Wert von EUR 20.000,00 haben. Der Nachlass wird rechnerisch um EUR 20.000,00 gemindert, so dass EUR 80.000,00 verbleiben. Davon erhalten A und B jeweils gemäß Erbquote ½ Anteil, also je EUR 40.000,00. Zusätzlich erhält jedoch A eine Erhöhung um EUR 20.000,00, so dass der Nachlass im Wert von EUR 60.000,00 an A zu verteilen ist und B nur EUR 40.000,00 erhält.
Hat der Abkömmling für seine Pflegeleistungen bereits zu Lebzeiten ein Entgelt erhalten oder wurde zumindest eine Vergütungsvereinbarung getroffen, greift die Vorschrift des § 2057 a BGB nicht ein. Nur wer den Erblasser unentgeltlich gepflegt hat, kann eine Ausgleichung nach § 2057 a BGB verlangen.
Eva Gerz
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Erbrecht
Zertifizierte Testamentsvollstreckerin (DVEV)
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