Rechtsanwalt Felser kommentiert in der aktuellen Ausgabe der Legal Tribune Online, die auch über die meisten sozialen Medien verbreitete wird (Facebook, Twitter & Co.) das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.11.2014 zur Durchschnittsnote beim Arbeitszeugnis. Geklagt hatte eine Zahnarzthelferin, die Mitte 2011 mit der Schulnote drei („zu unserer vollen Zufriedenheit“) im Arbeitszeugnis bewertet wurde, aber der Ansicht war, sie hätte eine zwei („stets zu unserer Zufriedenheit“) verdient.
Das Arbeitsgericht Berlin und das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg waren der Meinung, auch wenn die Klägerin nur durchschnittlich war, hätte ihr Arbeitgeber ihr eine „zwei“ im Arbeitszeugnis geben müssen. Denn Studien aus 2010 und 2011 in denen 1810 Arbeitszeugnisse ausgewertet worden seien, hätten ergeben, dass nur ein kleiner Teil der Arbeitnehmer schlechter als zwei bewertet worden sei. Nehme man den statistischen Durchschnitt, sei die zwei eine Durchschnittsnote, die die Klägerin auch dann verdient hätte, wenn sie nur durchschnittlich war. Wenn der Arbeitgeber der Ansicht sei, die Klägerin sei im Arbeitszeugnis nur mit der Schulnote drei zu bewerten, hätte er diese unterdurchschnittliche Leistung darlegen und beweisen müssen.
Die neue Durchschnittsnote beim Arbeitszeugnis sollte nach Ansicht des Arbeitsgericht Berlin und des Landesarbeitsgericht Berlin daher die „zwei“ – also ein „stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ sein.
Wie das Landesarbeitsgericht dazu kam und warum das Bundesarbeitsgericht mit Utreil vom 17.11.2014 diese Argumentation nicht mitgemacht hat, lesen Sie bitte in meinem Beitrag auf Legal Tribune Online hier …
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl
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