Bereits mehrfach hat das Bundesarbeitsgericht (zuletzt mit Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05) entschieden, dass ein einmal genehmigter Urlaub vom Arbeitgeber nicht mehr einseitig widerufen werden kann. Vielmehr bedarf es dann einer einvernehmlichen Regelung mit dem Mitarbeiter.
„Nach dem BUrlG besteht kein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, den gewährten Urlaub abzubrechen oder zu unterbrechen (Senat 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99 – BAGE 95, 104) . Hat der Arbeitgeber die Leistungszeit bestimmt, in der der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers iSv. § 362 Abs. 1 BGB erfüllt werden soll, und sie dem Arbeitnehmer auch mitgeteilt, hat er als Schuldner des Urlaubsanspruchs die für die Erfüllung dieses Anspruchs erforderliche Leistungshandlung iSv. § 7 Abs. 1 BUrlG vorgenommen. An den Inhalt dieser Erklärung ist er gebunden (Senat 20. Juni 2000 – 9 AZR 405/99 – aaO) .“
(BAG, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05 –, Rn. 19, juris)
Personalengpässe sind kein Grund, um bewilligten Urlaub zu widerrufen, so auch das Landesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil:
„Der Arbeitgeber kann den einmal bewilligten Urlaub nämlich allenfalls in Notfällen widerrufen. Dabei muss es sich um zwingende Notwendigkeiten handeln, die einen anderen Ausweg nicht zulassen (vgl. BAG v. 19.12.1991 – 2 AZR 367/91, juris; BAG vom 20.06.2000 – 9 AZR 405/99, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht v. 18.03.1997 – 9 Sa 1675/96, juris). Diese Voraussetzung liegt im Streitfall nicht vor. Ein personeller Engpass ist für sich noch keine Notlage (vgl. zutreffend HWK/Schinz, 5. Aufl. § 7 BUrlG Rz. 43 m. w. N.).“
(Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 27. September 2012 – 6 Sa 449/12 –, Rn. 14, juris)
Erteilt der Arbeitgeber den Urlaub dagegen nur „widerruflich“, gibt er keine wirksame Urlaubserteilung ab. Das kann dazu führen, dass der Urlaubsanspruch des Mitarbeiters trotz Freistellung erhalten bleibt.
„Ergibt allerdings die Auslegung der Freistellungserklärung, dass der Arbeitgeber sich den Widerruf der Urlaubsgewährung vorbehalten hat, ist eine zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs notwendige Befreiungserklärung nicht gegeben. Für einen derartigen Widerrufsvorbehalt ergeben sich hier keine Anhaltspunkte.“
(BAG, Urteil vom 14. März 2006 – 9 AZR 11/05 –, Rn. 19, juris)
Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dagegen unwiderruflich in der Kündigungsfrist frei, kann der Arbeitnehmer nicht auch noch Abgeltung des Urlaubs verlangen. Der Arbeitgeber muss nach Ansicht des BAG nämlich nicht ausdrücklich unter Verzicht auf eine Widerruf freistellen, es reicht, dass er ohne Widrerrufsvorbehalt freistellt. Damit erlischt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Erfüllung des Anspruchs (natürlich nur in dem entsprechendem Umfang der Freistellung), so das Bundesarbeitsgericht.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Köln und Brühl
http://www.urlaubsrecht.de
Interviews von Rechtsanwalt Felser zum Thema Urlaub (u.a.):
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Mehr Urlaub für Ältere: Bundesarbeitsgericht entscheidet zu kürzerem Urlaubsanspruch für jüngere Arbeitnehmer
Rechtsanwalt Felser live im Studio mit Jürgen Mayer und Beantwortung von Hörerfragen
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WDR 2 und WDR 5 Quintessenz vom 12.8.2013
Kann die Bahn den bereits genehmigten Urlaub ihrer Mitarbeiter widerrufen
Interviews mit Rechtsanalt Felser
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WDR 2 Westzeit vom 9.7.2013
Fragen rund um dem Urlaub im Arbeitsrecht
Rechtsanwalt Felser wird von Stefan Quoos interviewt
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SWR 1 vom 12.1.2013:
Mehr Urlaub für Brückenbauer – den Urlaub rechtzeitig planen und Ärger vermeiden. Informationen zu Rechten der Arbeitnehmer bei Urlaub und Urlaubsplanung nach dem Bundesurlaubsgesetz. Ein Beitrag zum Thema „Brückentage“ von Uwe Bettendorf – Interview mit Rechtsanwalt Felser (Beitrag und Podcast zum Nachhören online)
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WDR2 Westzeit vom 09.07.2012:
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SWR 1 Arbeitsplatz vom 14.1.2011 – 14.00 Uhr
Zoff um den Urlaub – Welche Spielregeln müssen bei der Urlaubsplanung beachtet werden?
Beitrag von Uwe Bettendorf mit Interview von Rechtsanwalt Michael W. Felser