Im Fall eines Stahl- und Betonbauers, der Director einer Limited war und auf Werkvertragsbasis auf Baustellen tätig wurde, entschied das Hessische Landessozialgericht in Darmstadt mit Urteil vom 21.04.2007, dass seine Tätigkeit nicht sozialversicherungspflichtig ist. Der Stahl- und Betonbauer hatte als einziger Shareholder und Generalbevollmächtigter in London eine Ein-Personen-Limited für Betonbau und Mauerwerksarbeiten mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund gegründet. Diese Gesellschaft mit Firmensitz in Deutschland schloss mit verschiedenen Bauunternehmen Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken. Zur Erfüllung dieser Werkverträge war der Stahl- und Betonbauer auf den Baustellen der Bauunternehmen tätig. Bei der Betriebsprüfung eines der Bauunternehmen stellte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Sozialversicherungspflicht des Stahl- und Betonbauers und die Beitragspflicht des Bauunternehmens fest. Das Sozialgericht Kassel (Sozialgericht Kassel, Urteil vom 10.03.2004 Aktenzeichen S 12 KR 1305/01) wies die hiergegen gerichtete Klage des Betonbauers mit der Begründung ab, dass seine Tätigkeit als scheinselbständige Beschäftigung unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei.

Auf die Berufung gaben die Richter der zweiten Instanz dagegen dem Bauunternehmen Recht. Das Landessozialgericht betonte, dass für die Ein-Personen-Limited in der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit gelte und eine ausländische juristische Persone in Deutschland auch dann anzuerkennen sei, wenn sie ihren faktischen Verwaltungssitz in der Bundesrepublik habe. Das sei aber nicht entscheidend, denn der Betonbauer, der die Meisterprüfung abgelegt habe, sei auch tatsächlich selbstständig tätig gewesen. Seine Aufgaben hätten sich – anders als z.B. bei einem Polier – nicht in dem Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung erschöpft. Aufgrund seiner Zuständigkeit für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben, Abnahme und Abrechnung der Gewerke könne seine Position am ehestens mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Diese Tätigkeit werde aber typischerweise selbstständig verrichtet: insbesondere von selbständigen Architekten oder Ingenieuren.

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.04.2008 – L 1 KR 153/04 – Revision wurde nicht zugelassen.

Anmerkung: Nach dieser Entscheidung wird auf deutschen Baustellen nicht die Limitidis, d.h. die Gründung von Ein-Personen-Limiteds, grassieren. Das Landessozialgericht maß der Tatsache, dass der Bauleiter sich einer Ein-Mann-Limited bediente, keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Entscheidend war vielmehr, dass der Mann insgesamt selbständig, d.h. weisungsfrei tätig werden konnte und für mehrere Unternehmen tätig war. Bei unselbständigeren Tätigkeiten von Handwerkern, Facharbeitern und Polieren am Bau wird die Limited daher nicht zur Umgehung der Sozialversicherungspflicht genutzt werden können. Allerdings kann das Statusfeststellungsverfahren unter gewissen Bedingungen missbräuchlich genutzt werden.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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