Betriebsratsarbeit geht vor

Betriebsratsarbeit hat Vorrang. Betriebsratsarbeit geht vor. Das hört man als Betriebsratsmitglied oder Betriebsratsvorsitzende/r oft, nicht nur auf Betriebsratsschulungen. Aber stimmt es auch wirklich, dass Betriebsratsarbeit immer Vorrang hat, also der arbeitsvertraglich geschuldeten normalen Arbeit vorgeht?

Die Frage korrekt zu beantworten ist wichtig, weil das Betriebsratsmitlied eine Abmahnung riskiert, zB wenn es an einer Betriebsratssitzung teilnimmt, obwohl an seinem Arbeitsplatz dringende unaufschiebbare Arbeiten warten oder eine wichtige betriebsinterne Fortbildung (Vorrang der Einweisung eines Einrichters und Betriebsratsmitglieds durch den Hersteller an einer Schweißanlage zum Zeitpunkt einer Betriebsratssitzung: BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 – 7 AZR 229/96) stattfindet.

Andererseits ist Betriebsratsarbeit gerade durch die ordentlichen Betriebsratsmitglieder wahrzunehmen; der Wähler hat das bestimmte Betriebsratsmitglied gewählt, so dass eine Verhinderung zB an wichtigen vom Betriebsrat beschlossenen Terminen oder dem Monatsgesräch (immer Sache des Gesamtgremium) und der Betriebsratssitzung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Wer sich also wählen lässt, muss auch grundsätzlich an allen Betriebsratssitzungen teilnehmen. Die Verletzung dieser Teilnahmepflicht stellt einen Verstoß gegen gesetzliche Pflichten dar und kann zum Ausschluss aus dem Betriebsrat führen.

Vorrang nur für erforderliche Betriebsratsarbeit

Betriebsratsarbeit kann allerdings nur dann vorgehen, wenn sie an sich „erforderlich“ ist. Nur für erforderliche Betriebsratstätigkeit besteht ein Anspruch auf Arbeitsbefreiung, so das Bundesarbeitsgericht:

„Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind nicht freigestellte Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und so weit es nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Anspruch auf Vergütungsfortzahlung setzt daher voraus, dass das Betriebsratsmitglied während der Zeit der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des Betriebsrats wahrnimmt. Außerdem muss die Arbeitsbefreiung zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sein.

Die Prüfung der Frage, ob die Versäumung der Arbeitszeit zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, obliegt sowohl dem Betriebsrat als Gremium als auch dem einzelnen Betriebsratsmitglied. Ihnen steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zu. Sie dürfen die Frage der Erforderlichkeit allerdings nicht allein nach ihrem subjektiven Ermessen beantworten, sondern müssen die Interessen des Betriebs einerseits und des Betriebsrats und der Belegschaft andererseits gegeneinander abwägen (st. Rspr. vgl. etwa BAG 15. März 1995 – 7 AZR 643/94 – BAGE 79, 263 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 124, zu II 1 b der Gründe). Fasst der Betriebsrat als Gremium den Beschluss, dass das Betriebsratsmitglied eine bestimmte Aufgabe wahrnehmen soll, entbindet dies das Betriebsratsmitglied nicht von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit (st. Rspr. vgl. etwa BAG 6. August 1981 – 6 AZR 505/78 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 73, zu II 2 b der Gründe; 31. August 1994 – 7 AZR 893/93 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 b der Gründe).

Ob die Arbeitsbefreiung überhaupt der Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats dient, ist eine Rechtsfrage, die allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist (BAG 11. August 1993 – 7 AZR 619/92 -, zu 3 der Gründe; 10. August 1994 – 7 ABR 35/93 – NZA 1995, 796, zu B I 1 der Gründe; 31. August 1994 – 7 AZR 893/93 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 98 = EzA BGB § 611 Abmahnung Nr. 33, zu 2 c der Gründe). Ein Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht (aA Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 15; GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 21) . Auch ein entschuldbarer Irrtum des Betriebsratsmitglieds darüber, ob eine von ihm wahrgenommene Tätigkeit zu den Aufgaben des Betriebsrats gehört, kann grundsätzlich einen Vergütungsanspruch nach § 611 BGB, § 37 Abs. 2 BetrVG nicht begründen (BAG 11. August 1993 – 7 AZR 619/92 – aaO; aA wohl Fitting BetrVG 23. Aufl. § 37 Rn. 33; DKK/Wedde BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 24) . Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Betriebsrat und auch das einzelne Betriebsratsmitglied eigenverantwortlich über die Ausübung der Betriebsratstätigkeit entscheiden. Deshalb kann nicht jede Verkennung der objektiven Rechtslage, insbesondere bei schwierigen und ungeklärten Rechtsfragen, nachteilige Auswirkungen für das betreffende Betriebsratsmitglied haben. Das ist nur dann der Fall, wenn bei verständiger Würdigung erkennbar ist, dass es sich bei der Tätigkeit nicht mehr um die Wahrnehmung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats handelt (BAG 31. August 1994 – 7 AZR 893/93 – aaO) . “

(BAG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 7 AZR 418/05 –, Rn. 17, juris)

Was gehört alles zu den Betriebsratsaufgaben die erforderlich sein können?

„Nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats gehört in der Regel – soweit nicht in Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen etwas anderes bestimmt ist – die Teilnahme an Veranstaltungen von Gewerkschaften mit Ausnahme von Schulungs- und Bildungsveranstaltungen iSv. § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG (vgl. GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 29; wohl auch Fitting BetrVG 23. Aufl. § 37 Rn. 31; aA DKK/Wedde BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 24) . Der Betriebsrat kann jedoch im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) Gespräche mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften führen (GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 29; Fitting BetrVG aaO; Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 37 Rn. 16; DKK/Wedde aaO, § 37 Rn. 18) . Aus § 2 Abs. 1 BetrVG ergibt sich allerdings kein eigenständiges Recht der Gewerkschaften, aus eigenem Antrieb an betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten mitzuwirken (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 21). Soweit den Gewerkschaften vom Gesetz keine eigenständigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechte eingeräumt werden (vgl. insoweit zB § 14 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2, § 17 Abs. 3, Abs. 4, § 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 31, § 35 Abs. 1, § 43 Abs. 4, §§ 46, 48 BetrVG), können Gewerkschaften im betriebsverfassungsrechtlichen Bereich grundsätzlich nur auf Wunsch eines der Betriebspartner, in der Regel des Betriebsrats, tätig werden (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 22; Fitting BetrVG aaO, § 2 Rn. 53) . Der Betriebsrat kann bei der Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben Vertreter einer Gewerkschaft zur Unterstützung und Beratung hinzuziehen, wenn er dies für sachdienlich und geboten hält. Ob sich der Betriebsrat im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Mitbestimmungsrechten gewerkschaftlicher Unterstützung bedienen will, hat der Betriebsrat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (GK-BetrVG/Kraft/Franzen aaO, § 2 Rn. 24) .

Ebenfalls nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zählen grundsätzlich Informationsveranstaltungen mit Betriebsräten anderer Betriebe. Ausgenommen hiervon sind Betriebsräteversammlungen gemäß § 53 BetrVG oder Zusammenkünfte aus einem konkreten betrieblichen Anlass (vgl. dazu GK-BetrVG/Weber 8. Aufl. § 37 Rn. 31; Fitting BetrVG 23. Aufl. § 37 Rn. 30) . Ein solcher Anlass kann zB vorliegen, wenn in einem Unternehmen ein Kompetenzstreit zwischen den einzelnen Betriebsräten und dem Gesamtbetriebsrat besteht und die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer derartigen Zusammenkunft der Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dient (BAG 10. August 1994 – 7 ABR 35/93 – NZA 1995, 796) .“

(BAG, Urteil vom 21. Juni 2006 – 7 AZR 418/05 –, Rn. 17, juris)

Hat erforderliche Betriebsratsarbeit also immer Vorrang und geht der normalen Arbeit vor?

Nach der Rechtsprechung muss auch an sich erforderliche Betriebsratsarbeit unter Umständen aus dringenderen betrieblichen Gründen verschoben werden, u.U. muss das Betriebsratsmitglied sogar eine Teilnahme an einer Betriebsratssitzung absagen:

„Der vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz, die Verpflichtung eines Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung könne nur in den eng begrenzten Fällen einer betrieblichen Notsituation Vorrang vor der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung haben, ist mit § 37 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gegenstand dieser vom Betriebsratsmitglied unter Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung ist demnach nicht nur die Notwendigkeit der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern gerade auch, ob diese Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht. Grundsätzlich sind also die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. März 1995 (- 7 AZR 643/94 – AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972) dargelegt, daß betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit bedingen können.

m Entscheidungsfalle stand zwar der Zeitpunkt fest, in dem der Kläger an der Betriebsratssitzung teilnehmen mußte. Auch dies kann jedoch in Fällen eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses an der Arbeitsleistung das Betriebsratsmitglied nicht von der Abwägung entbinden, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung so wichtig ist, daß sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so daß an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt.“

(BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 – 7 AZR 229/96 –, Rn. 13, juris)

Allerdings muss das konkurrierende betriebliche Bedürfnis „dringend“ sein. Dabei kann auf die Massstäbe zurückgegriffen werden, die die Arbeitsgerichte zum Anspruch auf Teilzeit in der Elternzeit aufgestellt haben für die dem Teilzeitwunsch entgegenstehenden dringenden betrieblichen Bedürfnisse.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine Einweisung an einer Schweissanlage durch den Hersteller der Anlage sogar gegenüber einer Betriebsratssitzung als möglicherweise vorrangig angesehen:

„Der vom Landesarbeitsgericht aufgestellte Rechtssatz, die Verpflichtung eines Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung könne nur in den eng begrenzten Fällen einer betrieblichen Notsituation Vorrang vor der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung haben, ist mit § 37 Abs. 2 BetrVG nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gegenstand dieser vom Betriebsratsmitglied unter Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung ist demnach nicht nur die Notwendigkeit der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern gerade auch, ob diese Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht. Grundsätzlich sind also die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 15. März 1995 (- 7 AZR 643/94 – AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972) dargelegt, daß betriebsbedingte Gründe eine zeitliche Verlegung der Betriebsratsarbeit bedingen können.

Im Entscheidungsfalle stand zwar der Zeitpunkt fest, in dem der Kläger an der Betriebsratssitzung teilnehmen mußte. Auch dies kann jedoch in Fällen eines dringenden betrieblichen Bedürfnisses an der Arbeitsleistung das Betriebsratsmitglied nicht von der Abwägung entbinden, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung so wichtig ist, daß sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder keine sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglieds erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so daß an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt.

Für den Entscheidungsfall läßt sich angesichts fehlender Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen, zu welchem Ergebnis eine solche Abwägung führen würde.“

(BAG, Urteil vom 11. Juni 1997 – 7 AZR 229/96 –, Rn. 12, juris)

Natürlich kann nur dann Betriebsratsarbeit verschoben werden, wenn sie verschiebbar ist. Eine Betriebsratssitzung ist normalerweise nicht verschiebbar, weil sie langfristig terminiert ist und mehrere Betriebsratsmitglieder daran teilnehmen. Die nicht verschiebbare Betriebsratstätigkeit muss auch nur dann ausfallen, wenn die normale Arbeit dringend und nicht verlegbar ist.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass der pauschale Satz: „Betriebsratsarbeit geht immer vor“ nicht ganz richtig ist. Exakter formulieren könnte man es wie folgt:

„Erforderliche Betriebsratsarbeit geht im Regelfall der normalen Arbeit vor.“ oder andersrum: „Die normale Arbeit geht nur ganz ausnahmsweise erforderlicher Betriebsratsarbeit vor.“

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln

Rechtsanwalt Felser war selbst fünf Jahre Betriebsratsvorsitzender und schult seit 1983 Betriebsratsmitglieder als Referent. Er berät und vertritt seit 20 Jahren zahlreiche Arbeitnehmervertretungen in vielen Unternehmen. Für die Fachzeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ hat er als autor zahlreiche Beiträge verfasst, als Buchautor des Bund-Verlages an zahlreichen arbeitsrechtliche Publikationen mitgewirkt. In der AIB-Plus hat er viele Anfragen von Betriebsräten beantwortet.

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