Rund um die Betriebsratssitzung ranken sich einige Rechtsirrtümer und Mythen. Wie sieht es mit der Teilnahmepflicht aus, wie oft soll eine Betriebsratssitzung stattfinden, muss ein Protokoll angefertigt werden, wie sieht die Einladung aus?
Wer entscheidet über die Häufigkeit und Dauer der Betriebsratssitzung bzw. Betriebsratssitzungen?
Na, der Betriebsrat und zwar durch Beschluss. Also weder der Arbeitgeber noch die oder der Betriebsratsvorsitzende.
Nur selten wird vor dem Arbeitgericht über Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit von Betriebsratssitzungen gestritten. Die Rechtslage ist auch eindeutig: Der Betriebsrat bzw. dessen Vorsitzender (bei ausserordentlichen Betriebsratssitzungen) bestimmt, wann, wie oft und wie lange er tagt (vgl. BAG AP Nr. 11 zu § 37 BetrVG Bl. 2; LAG Berlin, LAGE § 37 BetrVG 1972 Nr. 19 S. 21; LAG Hamm, EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 58 S. 242). Auch die Verpflichtung des Betriebsrats zur Rücksichtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten gibt dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf eine generelle Regelung, daß Betriebsratssitzungen nur an bestimmten Terminen abgehalten werden dürfen (vgl. ArbG Wesel – 1 BV 4/88, AuR 1989, 60, ebenso GK-BetrVG § 30 Anm. 5). Auch in kleineren Betrieben wird es für sinnvoll angesehen, daß der Betriebsrat alle sieben Tage eine Sitzung abhält (D/K/K/S, § 30 BetrVG). Dies liegt nahe, weil die längsten Anhörungsfristen nach dem BetrVG ebenfalls sieben Tage betragen. Es empfiehlt sich, die regelmäßigen Betriebsratssitzungen langfristig (ein Jahr voraus) zu planen und zu terminieren, damit sich das Unternehmen darauf einstellen kann. Wird immer kurzfristig zur Sitzung eingeladen, häufen sich nicht nur Fehler, sondern auch „betriebliche Notwendigkeiten“, die zur Verhinderung ordentlicher Betriebsratsmitglieder führen können.
Teilnahmerecht und Teilnahmepflicht der ordentlichen Betriebsratsmitglieder
Die gewählten Betriebsratsmitglieder haben nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.
„Der Antragsteller hat als Betriebsratsmitglied möglichst an allen Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Er ist ordentliches Mitglied des Betriebsrats. Dadurch, daß eine Betriebsratssitzung in seine Freizeit fällt, ist er an der Teilnahme nicht verhindert; ein Vertretungsfall liegt nicht vor. Nicht zuletzt im Interesse der kontinuierlichen Arbeit des Betriebsrats muß der Antragsteller möglichst alle Betriebsratssitzungen besuchen.“
(BAG, Beschluss vom 03. Juni 1969 – 1 ABR 1/69 –, BAGE 22, 31)
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein Verhinderungsgrund vorliegt, wie Urlaub, Arbeitsunfähigkeit oder betriebliche Notwendigkeiten. Betriebliche Gründe können nur ausnahmsweise einer Teilnahme an einer langfristig anberaumten entgegenstehen, nämlich wenn sie kurzfristig entstanden sind und auch bei Berücksichtigung der Interessen des Betriebsrats an der Teilnahme aller ordentlich gewählten Betriebsratsmitglieder (diese repräsentieren schließlich den Wählerwillen) vorgehen.
Mehrfache Verstöße gegen die Teilnahmepflicht können zum Ausschluß aus dem Betriebsrat führen. Betriebsratsvorsitzende sollten Betriebsratsmitglieder, die oftmals die Rechtslage verkennen, frühzeitig darauf hinweisen und zu einer regelmäßigen Teilnahme ermahnen.
Vorrang der Betriebsratstätigkeit bzw. Betriebsratssitzung?
Eine Betriebsratssitzung geht regelmäßig, aber nicht immer der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit des Betriebsratsmitglieds vor.
„Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit nur insoweit befreit, als dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gegenstand der vom Betriebsratsmitglied unter Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums vorzunehmenden Erforderlichkeitsprüfung ist demnach nicht nur die Notwendigkeit der zu verrichtenden Betriebsratsarbeit, sondern gerade auch, ob diese Betriebsratsarbeit die Nichtleistung der beruflichen Tätigkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt erforderlich macht. Grundsätzlich sind also die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und die Verpflichtung von Betriebsratstätigkeit gegeneinander abzuwägen. Selbst wenn ein Betriebsratsmitglied zu einer Betriebsratssitzung geladen ist, entbindet ihn dies nicht von der Abwägung, ob seine Teilnahme an der Betriebsratssitzung so wichtig ist, dass sie auch die Nichtleistung der dringenden beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich macht. Im Zweifel wird zwar die Teilnahme an der Betriebsratssitzung den Vorrang haben. Wenn aber in der Sitzung keine wichtigen oder sonstigen Fragen zu behandeln sind, die die Teilnahme gerade dieses Betriebsratsmitglied erfordern, kann es in Fällen einer betrieblichen Unabkömmlichkeit des Betriebsratsmitglieds durchaus sachgerecht sein, das Betriebsratsmitglied als an der Teilnahme verhindert anzusehen, so dass an seiner Stelle ein Ersatzmitglied an der Betriebsratssitzung teilnimmt (Bundesarbeitsgericht 11. Juni 1997-7 AZR 229/96- ZTR 1997,524, Rn. 12,13; 21. Juni 2006-7 AZR 418/05-Rn. 15, 23).
Das Betriebsratsmitglied ist also gerade nicht in jedem Fall berechtigt, an einer angesetzten Betriebsratssitzung teilzunehmen. Die Versäumung der Arbeitszeit beruht sowohl auf einer wertenden Entscheidung des Betriebsrats als Gremium (Festlegung des Sitzungstermins) als auch auf einer wertenden Entscheidung des betreffenden Arbeitnehmers selbst. Der Entsendungsbeschluss des Betriebsrats bzw. die Ansetzung der Betriebsratssitzung nach § 30 Satz 2 BetrVG bewirkt weder die Arbeitsbefreiung selbst, noch kann er den Arbeitnehmer von einer selbständigen Überprüfung der Rechtslage hinsichtlich des Bestehens einer Betriebsratsaufgabe und deren Erforderlichkeit entlasten (Bundesarbeitsgericht 31. August 1994-7 AZR 893/93-AP Nr. 98 zu § 37 BetrVG 1972, Rn. 32; 6. August 1981-6 AZR 505/78-AP Nr. 39 zu § 37 BetrVG 1972, Rn. 22).“
(so Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2013 – 16 TaBV 261/12 –, juris)
Dazu muss das Betriebsratsmitglied also die Tagesordnung rechtzeitig kennen. Im Zweifel sollte der Betriebsrat bzw. das Betriebsratsmitglied sich Rechtsrat bei der Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt, der sich auf Betriebsräte spezialisiert hat, beraten lassen. Denn es gibt durchaus das Risiko einer Abmahnung, wenn das Betriebsratsmitglied die Rechtslage verkennt:
„Hieraus ergibt sich, dass durchaus der Ausspruch einer Abmahnung gegenüber einem Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung in Betracht kommen kann. Zunächst ist an den Fall zu denken, dass eine Sondersitzung des Betriebsrats angeordnet wird, ohne dass Tagesordnungspunkte vorliegen, die nicht bis zur nächsten, wöchentlich anstehenden Betriebsratssitzung warten können. Im Hinblick auf die im Rahmen des § 100 BetrVG bestehende Eilbedürftigkeit einer Entscheidung des Betriebsrats kann es zwar ausnahmsweise erforderlich sein, neben der wöchentlichen Betriebsratssitzung eine Sondersitzung abzuhalten. Schwer vorstellbar ist jedoch, dass -wie in der ersten Hälfte des Februar 2012 geschehen- nahezu täglich die Abhaltung einer Betriebsratssitzung erforderlich ist. Darüber hinaus kann die Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds dann in Betracht kommen, wenn zwar die Betriebsratssitzung als solche, aber nicht die Teilnahme des betreffenden Betriebsratsmitglieds erforderlich war und das Betriebsratsmitglied dies bei eigener gewissenhafter Überprüfung erkennen konnte, es also seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat und eine Wiederholungsgefahr besteht. „
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 04. Februar 2013 – 16 TaBV 261/12 –, juris)
Nichtöffentlichkeit der Betriebsratssitzung
Die Betriebsratssitzung findet zwar nicht im geheimen statt, sie ist aber nach dem Gesetz nicht öffentlich. Es ist also nicht erlaubt, allen interessierten Arbeitnehmern die Anwesenheit zu gestatten, selbst Ersatzmitglieder dürfen nur dann an der Betriebsratssitzung teilnehmen, wenn sie für ein ordentliches Betriebsratsmitglied (Verhinderungsfall) geladen sind. Im Gesetz ist abschließend geregelt, wer ein Teilnahmerecht hat. Arbeitnehmer, die vom Betriebsrat informatorisch geladen sind (z.B. zur Anhörung bei der Kündigung oder als Auskunftsperson) dürfen natürlich an der Sitzung teilnehmen, aber nicht bei der Beratung und/oder Abstimmung anwesend sein. Ob ein Arbeitnehmer als Protokollführer an der Betriebsratssitzung auch während der Beratung und Abstimmung teilnehmen darf, der nicht Betriebsratsmitglied ist, ist streitig. Da ein Betriebsratsbeschluß bei Verstoß gegen die Nichtöffentlichkeit unwirksam sein kann, sollte jedenfalls während der Beratung und Abstimmung auf die Anwesenheit verzichtet werden. Die Information zu Beratung und Abstimmung kann ja auch danach ins Protokoll aufgenommen werden. Es sollte auch im Protokoll verzeichnet werden, wenn solche Anwesende während der Beratung und Abstimmung den Raum verlassen haben. Mit der Nichtöffentlichkeit, aber auch mit der Effektivität von Betriebsratsarbeit verträgt es sich nicht, wenn Abstimmungsergebnisse im Betrieb oder gar beim Arbeitgeber verbreitet werden. Die Weitergabe persönlicher Daten von Arbeitnehmern, die Betriebsratsmitgliedern im Rahmen der Betriebsratstätigkeit bekannt werden, ist in § 99 und § 102 BetrVG ausdrücklich verboten.
Einladung, Tagesordnung und Protokoll (Niederschrift)
Einladung und Tagesordnung sind für die Wirksamkeit der Beschlussfassung wichtig. Der Blogbeitrag kann hierzu nicht alle Einzelfragen beantworten. Der Autor hat dazu einen Fachaufsatz für Betriebsratsmitglieder in der Zeitschrift „Arbeitsrecht im Betrieb“ veröffentlicht, der hier heruntergeladen werden kann
Felser, Beschlussfassung leicht gemacht, Arbeitsrecht im Betrieb, 2006, 280 ff.
>>> AiB_2006_MF_Beschlußfassung_Betriebsrat <<<
Das Protokoll (das Gesetz sagt Niederschrift) ist nach dem Gesetzeswortlaut zwar anzufertigen, der Beweis über gefasste Beschlüsse kann aber auch anders geführt werden. Es ist auch keine Frist vorgeschrieben, so dass eine Niederschrift auch nachträglich erstellt werden kann. Sie sollte natürlich am besten während oder kurz nach der Betriebsratssitzung erstellt werden, damit die Erinnerung noch frisch ist. Üblicherweise wird das Protokoll in der folgenden Betriebsratssitzung durch Abstimmung genehmigt oder ggf. berichtigt oder ergänzt.
Schulung für Betriebsratsvorsitzende und Betriebsratsmitglieder in Köln und Bonn
Um Fehler bei Beschlussfassung, Einladung und Tagesordnung zur Betriebsratssitzung zu vermeiden, können jedenfalls Betriebsratsvorsitzende, stellvertretende Betriebsratsvorsitzende und für Geschäftsführungsaufgaben freigestellte Betriebsratsmitglieder an einer entsprechenden Betriebsratsschulung teilnehmen. Termine in Köln, Bonn und Umgebung auf Anfrage beim Autor.
Rechtsgrundlage für die Betriebsratssitzung
Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Betriebsratssitzung in § 30 BetrVG:
§§§Beginn des Gesetzestextes§§§
§ 30 BetrVG
Betriebsratssitzungen
Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat hat bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen. Die Sitzungen des Betriebsrats sind nicht öffentlich.
§ 29 BetrVG
Einberufung der Sitzungen
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
(2) Die weiteren Sitzungen beruft der Vorsitzende des Betriebsrats ein. Er setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Der Vorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrats zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Dies gilt auch für die Schwerbehindertenvertretung sowie für die Jugend- und Auszubildendenvertreter, soweit sie ein Recht auf Teilnahme an der Betriebsratssitzung haben. Kann ein Mitglied des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Sitzung nicht teilnehmen, so soll es dies unter Angabe der Gründe unverzüglich dem Vorsitzenden mitteilen. Der Vorsitzende hat für ein verhindertes Betriebsratsmitglied oder für einen verhinderten Jugend- und Auszubildendenvertreter das Ersatzmitglied zu laden.
(3) Der Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber beantragt.
(4) Der Arbeitgeber nimmt an den Sitzungen, die auf sein Verlangen anberaumt sind, und an den Sitzungen, zu denen er ausdrücklich eingeladen ist, teil. Er kann einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeber, der er angehört, hinzuziehen.
§ 33 BetrVG
Beschlüsse des Betriebsrats
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(2) Der Betriebsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
(3) Nimmt die Jugend- und Auszubildendenvertretung an der Beschlussfassung teil, so werden die Stimmen der Jugend- und Auszubildendenvertreter bei der Feststellung der Stimmenmehrheit mitgezählt.
§ 34 BetrVG
Sitzungsniederschrift
(1) Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.
(2) Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm der entsprechende Teil der Niederschrift abschriftlich auszuhändigen. Einwendungen gegen die Niederschrift sind unverzüglich schriftlich zu erheben; sie sind der Niederschrift beizufügen.
(3) Die Mitglieder des Betriebsrats haben das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse jederzeit einzusehen.
§§§ Ende des Gesetzestextes §§§
Zusammenfassung:
Bei Streitigkeiten über Fragen rund um die Betriebsratssitzung kann und sollte der Betriebsrat einen Anwalt konsultieren. Rechtsirrtümer können zu Abmahnung, Ausschluß des Betriebsratsmitglieds oder unwirksamen Betriebsratsbeschlüssen und im schlimmstenfall sogar zur Auflösung des Betriebsrats führen. Eine schneller qualifizierter Rechtsrat kann heutzutage per Mail, Skype oder Telefon/Telefax eingeholt werden.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte Köln und Brühl
Rechtsanwalt Felser war während des Studiums mehrere Jahre Vorsitzender eines Betriebsrats. Seit 1983 gehört die Schulung und Beratung zahlreicher Betriebsräte und Personalräte zu seinen beruflichen Vorlieben. Er ist Autor zahlreicher Publikationen zum Betriebsverfassungsrecht und wird regelmäßig in Sendungen der ARD und des WDR zu arbeitsrechtlichen Themen interviewt (2013/2014 und aktuell 2015).