BfA Befreiung? Gibt´s nicht …

bfa_logo.jpgDie von vielen BfA-Befreiung genannte Statusfeststellung durch den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es schon deswegen nicht, weil die BfA (Bundesanstalt für Angestellte) nicht mehr existiert. Diese und die bisherigen Landesversicherungsanstalten sind in der DRV aufgegangen, der Deutschen Rentenversicherung. Aber auch eine „Befreiung“ ist mit dem nur durch Antrag einzuleitenden Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) nicht automatisch verbunden. Vielmehr löst der Antrag eine penible Prüfung der Tätigkeit durch die DRV  aus, was auch nach hinten losgehen kann.

„Wenn Zweifel hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten.“ – so die Deutsche Rentenversicherung.

Und Rechtssicherheit bedeutet auch die Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit (Scheinselbständigkeit), was aber sicher nicht immer das Ziel des Antrags ist. Ein solcher Antrag auf Statusfeststellung sollte daher nicht ohne gute Vorbereitung gestellt werden, wenn es es keine böse Überraschung geben soll. Steuerberater sollten wegen der verfahrenstechnisch schon sehr komplexen Angelegenheit lieber die Finger von Statusfestellungsverfahren lassen. Viele Bescheide sind fehlerhaft und werden aufgehoben. Leider nur selten im Widerspruchsverfahren bei der DRV selbst, sondern erst im gerichtlichen Verfahren vor dem Sozialgericht. Und da ist der Steuerberater, der das Problem häufig schon am Anfang der Beschäftigungsaufnahme übersehen sehen hat, ganz sicher nicht die erste Adresse für die Vertretung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Brühl (Köln/Bonn)
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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