BGH: Haftung des Betriebsrat für Beauftragung von Sachverständigen

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.10.2012, Aktenzeichen III ZR 266/12) müssen Betriebsräte damit rechnen, für Kosten von Beratern persönlich in Haftung genommen zu werden.

Betriebsräte sind häufig gezwungen, mangels eigener Sachkunde Sachverständige hinzuzuziehen. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht diese Möglichkeit auch in § 80 Abs. 3 BetrVG (nur nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber) und in § 111 BetrVG (bei Betriebsänderungen in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern auch ohne nähere Vereinbarung mit dem Arbeitgeber) vor. Häufig scheitert eine einvernehmliche Hinzuziehung von Sachverständigen, weil der Arbeitgeber die Kosten der Hinzuziehung zu tragen hat. Diese können erheblich sein. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs kann das Beratungsunternehmen sowohl den Betriebsrat als auch den Betriebsratsvorsitzenden wegen einer überhöhten Rechnung oder nicht erforderlichen Hinzuziehung verklagen.

Der Betriebsrat eines an mehreren Standorten tätigen Unternehmens mit mehr als 300 Arbeitnehmern hatte den Beschluss gefasst, sich im Rahmen einer Betriebsänderung im Verfahren über einen Interessenausgleich gemäß § 111 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) von einem Beratungsunternehmen betriebswirtschaftlich beraten zu lassen und erteilte dem Unternehmen einen Beratungsauftrag.

„Ein Vertrag, den der Betriebsrat zu seiner Unterstützung gemäß § 111 Satz 2 BetrVG mit einem Beratungsunternehmen schließt, ist indes nur insoweit wirksam, als die vereinbarte Beratung zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sowie das versprochene Entgelt marktüblich ist und der Betriebsrat daher einen Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gemäß § 40 Absatz 1 BetrVG hat. Denn nur in diesem Umfang ist der Betriebsrat vermögens- und daher auch rechtsfähig. Schutzwürdige Interessen des Beraters stehen einer solchen Begrenzung der Vertragswirksamkeit nicht entgegen, da eine weitergehende rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Betriebsrats für den Berater mangels eines über den Kostenerstattungs- und Freistellungsanspruch hinaus gehenden Vermögens des Betriebsrats regelmäßig wertlos ist.

Die Grenzen des dem Betriebsrat bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beratung zustehenden Spielraums sind im Interesse seiner Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht zu eng zu ziehen. Soweit sie von dem Betriebsratsvorsitzenden bei der Beauftragung des Beratungsunternehmens dennoch überschritten werden, ist der von ihm für den Betriebsrat geschlossene Vertrag nicht wirksam. Der Betriebsratsvorsitzende kann insoweit gegenüber dem Beratungsunternehmen entsprechend den Grundsätzen des Vertreters ohne Vertretungsmacht (§ 179 des Bürgerlichen Gesetzbuches) haften, es sei denn das Beratungsunternehmen kannte die mangelnde Erforderlichkeit der Beratung oder musste sie kennen“

so der Bundesgerichtshof in der Pressemitteilung.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs (180/12) vom 25.10.2012

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Berater von Konzernbetriebsräten, Gesamtbetriebsräten und Betriebsräten

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.