Beamte der Feuerwehr können sich nach jahrelangem Kampf über eine Entschädigung für Mehrarbeit freuen. Mit Urteil vom 25. Juli 2012 (verkündet am 26.07.2012) zu dem Aktenzeichen 2 C 70.11 sprach das Bundesverwaltungsgericht dem klagenden Feuerwehrmann Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 9253,60 € für 945 von insgesamt 1627,5 Stunden Zuvielarbeit zu. Das Bundesverwaltungsgericht ging dabei hart mit den Vorinstanzen ins Gericht, die den Anspruch noch abgelehnt hatten.
Der EuGH habe mehrfach deutlich gemacht, dass Feuerwehrleute nicht generell von der Arbeitszeitrichtlinie ausgenommen seien. Zeiten des Bereitschaftsdienstes seien
in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit
einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit
einsatzbereit sein mussten. Für die unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit über 48 Stunden pro Woche hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht dem Kläger einen Ausgleichsanspruch zuerkannt. Die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit sei ohne Abzüge auszugleichen, und zwar vorrangig durch Freizeit, im Falle des klagenden Feuerwehrmannes ausnahmsweise durch Geld. Der Geldausgleich ist in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren. Zwar sei vorrangig Freizeitausgleich zu gewähren. Wenn dies aber nicht möglich sei, weil Feuerwehrbeamte nicht mehr in einem aktiven Beamtenverhältnis stehen oder wenn – wie im Falle des klagenden Beamten – zwingende dienstliche Gründe der zeitnahen Gewährung von Freizeitausgleich entgegenstehen, ist Mehrarbeitsvergütung zu zahlen.
Ansprüche des Klägers für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2004 (immerhin fast 700 Stunden) hält das Bundesverwaltungsgericht allerdings für verjährt, da der Beamte erst 2007 Klage erhoben hatte.
Quelle: Volltext BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2012 (verkündet am 26.07.2012) zu dem Aktenzeichen 2 C 70.11
BVerwG_25_07_2012_2C7011_Mehrarbeit_Feuerwehr
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln