Eine Erzieherin der Diakonie in Bayern, die Sexfilme gedreht und ins Internet gestellt hatte, erhielt deswegen nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung. Bekannte anderer Mitarbeiter (ein Schelm wer Arges dabei denkt) der Diakonie hatten die Filme und Bilder der Erzieherin im Netz entdeckt und den Leiter der Diakonie informiert.
Fristlose Kündigung am Arbeitsgericht
Das Arbeitsgericht sah in erster Instanz die Kündigung noch als überzogen an, hielt eine fristgemäße Kündigung für gerechtfertigt, kassierte aber die fristlose Kündigung.
Fristlose Kündigung am Landesarbeitsgericht
Vor dem Landesarbeitsgericht ging es vor allem darum, was der Kündigungsgrund sei. Denn immerhin handelte es sich um Vorgänge aus dem Privatleben der Erzieherin. Wer selbst keine Sexfilme im Internet sucht, findet den Kündigungsgrund also auch nicht. Vermutlich deshalb waren es „Bekannte“ von Kolleginnen und Kollegen der Erzieherin, die die Filme und Bilder fanden. Grundsätzlich darf jeder im Privatleben machen, was er möchte, ohne seinen J0b zu riskieren, anders aber in Einrichtungen der Kirche wie der Diakonie. Dort gelten strengere Loyalitätspflichten. So durfte ein katholisches Krankenhaus einen Chefarzt wegen Wiederheirat kündigen.
Das Landesarbeitsgericht München erklärte daher am 21.4.2015 auch die fristlose Kündigung der Erzieherin in zweiter Instanz für wirksam und ließ die Revision -zum Bundesarbeitsgericht – wie so oft in Kündigungsschutzverfahren – nicht zu.
Mehr zum Thema „fristlose Kündigung“ und Kündigungsgründe finden Sie in unserem Rechtslexikon zu dem Stichwort fristlose Kündigung. Informationen zum kirchlichen Arbeitsrecht finden Sie dort ebenfalls unter dem Stichwort Kirchenarbeitsrecht.
Quelle: Bild.de vom 21.4.2015
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Brühl und Köln